Seitdem digitale und analoge Welt im Alltag verschmelzen, haben sich neue Möglichkeiten der Diskriminierung entwickelt. Mit noch ungeahnten Folgen. Willy wills wissen…
Um in Berlin eine Wohnung zu mieten, muss ein jeder viele Dokumente bereit halten. Darunter auch eine Kreditauskunft durch die SCHUFA. So auch Willy der dringend Obdach braucht. Weil seine Bonitätseinstufung, also sein Scoring, nicht optimal ist, obwohl er keine Schulden hat, möchte er in Erfahrung bringen, wie die Einstufung zustande kommt. Er klagt vor dem Bundesgerichtshof und erhält ein für sich sprechendes Urteil.
„Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente.“
Eine zutiefst asymmetrische Behandlung
Das Beispiel zeigt, wie sehr private Unternehmen auf Allmendegüter, also Allgemeingüter die allen Menschen per Gesetz zustehen, einwirken. Willy wollte Auskunft darüber erhalten, welche personenbezogenen Merkmale zur Bonitätseinstufung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar festgehalten, dass die SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen habe, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung einfließen, die Formel, also die mathematisch-statistische Technik jedoch sei als Geschäftsgeheimnis zu schützen.
Aus wissenschaftlicher Sicht fehlt somit zunächst der Nachweis der Validität, also ob die SCHUFA mit ihrer Formel tatsächlich das misst, was sie vorgibt zu messen, nämlich ob eine Person, so befremdlich es klingt, eines Kredites würdig ist, und als potentielle Käuferin ihre Verbindlichkeiten auch einzuhalten vermag. Allerdings ist es eine postfaktische Tatsache, dass sich das Kreditscoring aus dem digitalen Leben einer Person ergibt. Das heißt, was schreibt jemand auf Facebook, zu welcher Uhrzeit wird geschrieben, welche Musik wird gehört.
Das Tagebuch-Prinzip
Nun kann man dieses Spielchen interpretieren wie man möchte. Jedenfalls ist es so, dass private und persönliche Tagebuch-Einträge vor Gericht eine beweisfördernde Kraft besitzen. Über diesen Weg ein Recht auf Privatssphäre zu beanspruchen, ist deshalb nicht möglich. Jede Sucheingabe auf Google ist ein Heraustreten der Gedanken in die materielle, objektiv geteilte Welt und demnach auch als solches in rechtlichen Streitfragen zu berücksichtigen. Gleichzeitig aber die Relevanz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen als ein Heiligtum zu handhaben hingegen schon.
Die „Know-How-Schutzrichtlinie“ der Europäischen Union vom 8. Juni 2016 zementiert diese Entwicklung zusätzlich. Zum Schutze der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes wird darin der Grundrechtecharakter der Geschäftsgeheimnisse hervorgehoben. In einer informationsbasierten und vernetzten Geschäftswelt müssen demnach Innovation und Effizienz von Unternehmen geschützt werden. Mehrfach wurde der Schmierstoff für diese Art von Innovation verdeutlicht: Daten sind das Öl des 21. Jahrhunderts; Menschen sind das Öl des 21. Jahrhunderts.
Das Recht auf Persönlichkeit
In einer solchen Lesart müssen Europäer ordentliche Daten produzieren und Reibungseffekte minimieren. Zum einen soviel Sozialität wie möglich über soziale Medien wie Facebook offenbaren um daraus qualitativ zugeschnittene, markfördernde Effizienz zu erhalten, und zum anderen um die eigene Kreditwürdigkeit gleichzeitig zu erhalten.
Und es scheint, als seien dafür die persönlichsten Daten die wertvollsten. Egal welcher Interpretation man sich hingibt, freigeistiger Charakter oder nicht-produktive Persönlichkeitsmerkmale werden wirtschaftlich diskriminiert.
Indirekter Zwang zu Anpassung ist die Folge. Zwar gibt es im deutschen Grundgesetz durch die informationelle Selbstbestimmung einen Persönlichkeitsschutz, durch die bislang unmögliche Kontrolle der Datenströme ist das allerdings nicht zu gewährleisten.
Künftig wird Willy deshalb vorsichtiger sein. Vor allem hinsichtlich seines anscheinend so wertlosen, alltäglich sozialen Verhaltens auf Facebook. Ob man will oder nicht, der sogenannte Plattform-Kapitalismus verwarenförmigt das soziale und zwischenmenschliche Verhalten wie es durch die sozialen Medien gefördert wird. Strukturelle Diskriminierung wird dadurch zu einer personalen.
Und das ist keine Frage des persönlichen Eigentums, wie es die Wirtschaftsförderung definiert. Es betrifft vielmehr das demokratische Fundament der freien Selbstentfaltung, des Rechts auf eine individuelle Persönlichkeit.