»Du sollst nicht töten!« Dieses Gebot gilt weltweit als schlimmes Verbrechen. Sieht ein Staat in seiner Rechtsordnung aber die Todesstrafe vor, ist die Tötung legitimiert. Ein Grundwidersprich, der besteht, solange es die Todesstrafe gibt. Doch die historischen Legitimations-Argumente verlieren – zumindest in der westlichen Welt – an Zustimmung.

Von Helmut Ortner

Im Jahre 1761 wird ein französischer Protestant namens Jean Calas aus Toulouse verurteilt und hingerichtet. Er wird für schuldig befunden, einen seiner Söhne umgebracht zu haben, weil dieser beabsichtigt hatte, zum Katholizismus überzutreten. Voltaire, bereits auf der Höhe seines Ruhms, geht der Sache nach und setzt durch, dass der Fall erneut verhandelt wird. Dabei ergibt sich die Unschuld des Hingerichteten. Noch ehe das Verfahren definitiv abgeschlossen ist, erscheint ein Buch, das für die nächsten hundert Jahre und darüber hinaus gleichsam das Manifest der Gegner der Todesstrafe werden sollte. Es trägt den Titel Über Verbrechen und Strafe und stammt aus der Feder von Cesare Beccaria, einem 25-jährigen Mailänder Juristen. Der Todesstrafe sind darin gerade einmal zehn Seiten gewidmet, doch diese Seiten sind es, die das Buch berühmt machen. Hier wird das erste Mal die Todesstrafe als unrechtmäßig grundsätzlich verworfen, weil niemand das Recht habe, sich selbst zu töten und deshalb auch niemand imstande sei, ein solches Recht wirksam auf andere oder an die Gesellschaft abzutreten, darüber hinaus als ganz und gar nicht notwendig befunden, weil die lebenslange Freiheitsstrafe die Allgemeinheit nicht weniger gut vor dem Täter sichere als der Vollzug der Todesstrafe. Schließlich heißt es in dem Buch, die Abschreckung Dritter vom Verbrechen werde durch den Anblick des lebenslangen Leidens des Eingesperrten eher erreicht als durch das schnell vorübergehende Schauspiel der Hinrichtung.

Im Übrigen sei die Todesstrafe auch aus ethischen Gründen zu verwerfen, denn die Gesetze seien dazu bestimmt, veredelnd auf die Sitten der Menschen einzuwirken – und nicht ihnen ein Beispiel der Wildheit zu geben. Es sei daher widersinnig, wenn eben die Gesetze, welche die Tötung verpönten und bestraften, selbst eine Tötung begingen, wenn sie, um die Bürger von Morden abzuhalten, selbst einen öffentlichen Mord anordneten. Beccarias Buch, bald in zahlreiche Sprachen übersetzt, findet große Verbreitung. Nach dessen Lektüre wird auch Voltaire zu einem leidenschaftlichen Gegner der Todesstrafe. Er begnügt sich nicht damit, Beccarias Argumente mit anderen Worten zu wiederholen; er ist es, der als einer der ersten die Möglichkeit des Justizirrtums als Einwand gegen die Todesstrafe ins Feld führt, den er als Justizmord bezeichnet. Eine Provokation in einer Zeit, in der das „Wohl des Staates“ im Mittelpunkt aller Vorstellungen steht.

Abschreckung und Vergeltung

In den letzten 250 Jahren haben sich – in der westlichen Welt – die Argumente für oder gegen die Todesstrafe vor allem auf zwei Grundsätze konzentriert: den der Abschreckung und den der Vergeltung. Die These, dass eine so unwiderrufliche Strafe wie der eigene Tod Menschen davon abhält, abscheuliche Verbrechen zu begehen, ist seit dem 18. Jahrhundert von zahlreichen Autoren angezweifelt worden. Strafrechtler, Psychologen, Mediziner, Politiker, ja Philosophen, wiesen auf zweierlei hin: Der rational planende Täter geht davon aus, dass er nicht gefasst wird, während diejenigen, die in der Erregung des Augenblicks eine schwerste Gewalttat wie etwa einen Mord begehen – und das sind die allermeisten – nicht in der Verfassung sind, die Folgen ihres Handelns abzuwägen oder zu kontrollieren, „es passiert“.

Dort, wo Statistiken den Abschreckungsbeweis erbringen sollen, ist ihr Erkenntniswert gering. Befürworter wie Gegner der Todesstrafe müssen sich eingestehen, dass der Beleg, ob die Abschaffung zu einer Zunahme und die Wiedereinführung zu einer Abnahme von Mordtaten geführt haben, noch aussteht. Richard J. Evans verweist darauf, dass es Indizien dafür gibt, dass Gesellschaften mit hoher Hinrichtungsrate und drakonischen Strafen dazu neigen, auch Gesellschaften mit einem hohen Maß an zwischenmenschlicher Gewalt zu sein. Kurzum, die Schwäche des Abschreckungsarguments ist evident, das konstatieren auch immer mehr Befürworter der Todesstrafe. Also ändern sie ihre Rhetorik: nun plädieren sie für die Vergeltung. Der Tod des Täters sei die einzig angemessene Reaktion der Gesellschaft, es dem Mörder heimzuzahlen. Das schwerste Verbrechen verdient die schwerste Strafe. Auge um Auge, Zahn um Zahn. Das Dilemma dieses in biblischer Tradition stehenden Rachegedankens besteht darin, dass das Vergeltungsargument willkürlich ist. Gleiches mit Gleichem zu beantworten, warum sollte das nur für Mord und nicht für andere Verbrechen gelten?

Warum nicht bei Körperverletzung, Diebstahl, Betrug? Das Vergeltungsprinzip wird aus gutem Grund nicht angewandt, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Niemand würde einem Straßenräuber, der bei seiner Attacke dem Überfallenen den Arm gebrochen hat, seinerseits als Strafe den Arm brechen wollen. Und was geschieht mit einem Mehrfachmörder? Wie will man den Täter wie in mittelalterlichen Hinrichtungsritualen mehrfach morden?

Bestrafung und Widergutmachung

Demokratische, moderne Justizsysteme – außer in den USA – haben dafür ein abgestuftes System der Bestrafung und Wiedergutmachung vorgesehen, von der Gefängnisstrafe bis zur Geldstrafe. Selbstjustiz soll es nicht geben. Der Staat allein besitzt das – ausgleichende – Gewaltmonopol. Warum also glauben die Befürworter, ausgerechnet bei schwersten Straftaten wie Mord müsse die Gesellschaft ebenfalls mit Mord antworten? Hier wird der Ausnahmecharakter bemüht, es soll und muss ein Exempel statuiert werden: Tod für Menschen, die mit ihrer Tat so Abscheuliches, Grausames, Niederträchtiges getan haben, dass sie keine Milde verdienen. Die Todesstrafe soll keine normale Strafe sein, sondern eine Ausnahmesanktion für ein Ausnahmeverbrechen.

Nun wissen wir aus der deutschen Geschichte, dass der Begriff des „Ausnahmefalls“ sehr dehnbar und interpretationsfähig ist und den jeweiligen politischen Wirklichkeiten geschuldet sein kann. Im nationalsozialistischen Unrechtsstaat wurden Kritik am System, Zweifel am „Endsieg“ oder negative Äußerungen über den Führer als Wehrkraftzersetzung und Defätismus definiert, was ein Todesurteil zur Folge haben konnte. Die gnadenlose Urteilspraxis des Volksgerichtshofs gibt davon erschütterndes Zeugnis.

Was aber, wenn die Ausnahmerhetorik fragwürdig ist, die Abschreckungs- und Vergeltungsargumente keiner kriminologischen, kultursoziologischen und sozialpsychologischen Überprüfung standhalten, was bleibt dann als Legitimation? Die Todesstrafe als staatliches Symbol der Macht? „Der wichtigste rationale Grund gegen die Todesstrafe ist, dass es keine rationalen Gründe für sie gibt“, konstatiert Paul Bockelmann. „Sie leistet für die Bekämpfung von Verbrechen nichts, jedenfalls nichts, was nicht andere Strafen ebenso gut leisten können.“

Roger Hood, Professor für Kriminologie an der Universität Oxford, sagt: Die Todesstrafe ist willkürlich, unwirksam, anachronistisch und menschenverachtend – und er nennt vier zentrale Argumente für deren Abschaffung:

„Die Todesstrafe ist eine Strafe, die das grundlegende Menschenrecht auf Leben verletzt. Sowohl der Europarat als auch die Europäische Union haben erklärt, die Todesstrafe hat keinen legitimen Platz im Justizsystem moderner zivilisierter Gesellschaften, ihre Anwendung kann mit Folter verglichen werden und als unmenschliche und entwürdigende Strafform gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtscharta betrachtet werden(Empfehlung 1264, 1994).
Als utilitaristisches oder praktischeres Argument kann angeführt werden, dass es bislang keinen überzeugenden Beweis dafür gibt, dass die Verankerung der Todesstrafe im Gesetz und ihres Vollzugs eine bleibende Senkung der Mordraten bewirkt – oder jeder anderen Straftat, die mit Todesstrafe geahndet wird. Die Todesstrafe ist kein effektiveres Abschreckungsmittel als Alternativen wie lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafen.
In rechtsstaatlichen Ländern (beispielsweise der USA), in denen Verfahrensgarantien einen fairen Prozess sicherstellen sollen, wird die Todesstrafe nur auf besondere Straftaten angewendet, oft werden mindernde Umstände bei der Urteilsfindung berücksichtigt, sodass die Todesstrafe nur in einer kleinen Anzahl der Fälle verhängt wird. Und doch zeigt sich auch hier, dass sich der gesamte Prozess bis zur Urteilsfindung nicht ohne ein inakzeptables Maß an Willkür, Ungleichheit und Diskriminierung umsetzen lässt.
Schließlich ein Argument, das bereits 1764 von Cesare Beccaria formuliert wurde: Dass die Todesstrafe in ihrer Botschaft grundsätzlich kontraproduktiv sei, da sie genau das Verhalten – beispielsweise Mord, Tötung – legitimiert, das sie zu bekämpfen versucht. Dies trifft besonders auf jene Fälle zu, in denen die Hingerichteten als Sündenbock erscheinen und mehr noch in jenen Fällen, in denen Unschuldige hingerichtet werden – eine unvermeidliche Konsequenz der Todesstrafe. Sie untergräbt also die Legitimität und die moralische Autorität des Rechtssystems insgesamt.“

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International argumentiert ähnlich. Erstens: Die Hinrichtung ist eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Form der Bestrafung. Zweitens: Die Wirksamkeit der Abschreckung ist nicht nachgewiesen. Und drittens: Die Todesstrafe wird von fehlbaren Menschen verhängt. Das impliziert auch in letzter Konsequenz Fehlurteile. Unschuldige Menschen werden hingerichtet.

Ächtung und Abschaffung

Was meinen Verteidiger der Todesstrafe dazu? Sie räumen allenfalls ein, dass Justizirrtümer möglich, aber doch unerheblich sind, dass man Fehlurteile hinnehmen kann, sofern sie nur durch menschliche Fehlbarkeit verursacht sind. Der statistische Befund bezeugt jedoch, dass Justizirrtümer keineswegs selten sind und dass ein Todesurteil sehr stark von der Klasse, vom Status und der ethnischen Zugehörigkeit des betreffenden Täters, den jeweiligen politischen Verhältnissen sowie den Meinungen und dem Charakter der das Begnadigungsrecht ausübenden Macht abhängt. Rechtssysteme werden letztlich von Menschen getragen, hier gehen subjektive Urteile ein, die wiederum stark von äußeren Faktoren beeinflusst werden. Etwa: An welchem Ort findet der Prozess statt? Steht gerade (beispielsweise in einem US-Bundesstaat) eine wichtige Wahl an? Welcher Täter ist zurechnungsfähig, wer verdient Milde? Solche Unwägbarkeiten können – das zeigt die Wirklichkeit – ein Urteil beeinflussen. „Auf dem Weg von der Theorie in die Praxis nimmt die Todesstrafe unweigerlich ein Maß an Willkür an“, stellt Richard J. Evans nüchtern fest.

In den vergangenen Jahren ist ein weltweiter Trend zur Abschaffung der Todesstrafe zu registrieren. Am Anfang des 21. Jahrhunderts – das zeigen die aktuellen Statistiken – ist Europa eine todesstrafenfreie Zone“ und international lehnt eine deutliche Mehrheit aller Staaten die Anwendung der Todesstrafe ab. Dennoch ist der entscheidende Durchbruch auf dem Weg zur weltweiten Ächtung und Abschaffung der Todesstrafe noch nicht gelungen. Sie ist Bestandteil der auf Religion basierenden Rechtskultur der islamischen Staaten des Mittleren Ostens sowie autoritärer Diktaturen in Asien und Afrika. Nirgendwo werden mehr Menschen exekutiert als in China, aber rechtsstaatliche Demokratien wie die USA oder Japan halten an der Todesstrafe fest.

Darüber hinaus ist die Zahl der Straftaten, auf die die Todesstrafe angewendet werden kann, in vielen Ländern noch hoch. Tatsächlich hat sich diese in den letzten 20 Jahren in zahlreichen Staaten noch vergrößert. China hält mehr als 60 Straftaten für todeswürdig, in mehr als 34 Ländern kann der Handel mit illegalen Drogen mit dem Tode bestraft werden, ebenso Sexual- und Wirtschaftsverbrechen.

Bei nationalen Krisen und innenpolitischen Machtkämpfen – nicht nur, wenn das Militär die Macht ergriff – wurde die Todesstrafe in vielen Fällen nach langen Jahren der Nichtanwendung wieder eingeführt. Beispielsweise in einigen Karibikstaaten.

Sollten Cesare Beccaria und seine Anhänger auferstehen und eine Karte mit der globalen Todesstrafen-Statistik zu Gesicht zu bekommen – sie wären enttäuscht. Bei allen Fortschritten: Der Glaube an die Todesstrafe ist weiterhin weit verbreitet. Und selbst in den Ländern, in denen auf Todesstrafe verzichtet wird, basiert die Bestimmung des Strafmaßes für schwere Verbrechen auf den alten Gedanken der Abschreckung und der Vergeltung. Eine Tatsache, die den Befürwortern der Todesstrafe nicht entgeht. Ist Änderung in Sicht?

Besonders unter demokratischen Politikern in den USA ist die Todesstrafe seit Längerem umstritten. Gerade hat der Gouverneur von Pennsylvania Josh Shapiro für seinen Bundesstaat Konsequenzen verkündet, teilte mit, er wolle während seiner Amtszeit keine Häftlinge hinrichten lassen. Shapiro war bei den Zwischenwahlen im November zum Gouverneur des Bundesstaats gewählt worden und trat sein Amt im Januar an. Er war kein ausgesprochener Gegner der Todesstrafe. Mehr als ein Jahrzehnt lang, auch noch in seiner Zeit als Generalstaatsanwalt, war er der Meinung gewesen, dass die Todesstrafe eine gerechte Strafe für schwerste Verbrechen sein kann, gestand er in einem Interview. Als jedoch die ersten Kapitalverbrechen in seinem Büro gelandet seien, habe er sich schwer damit getan, die Todesstrafe zu beantragen. »Als mein Sohn mich fragte, warum es in Ordnung sei, jemanden als Strafe für einen Mord zu töten, konnte ich ihm nicht in die Augen sehen und erklären, warum.

In den USA wird seit jeher über die Todesstrafe gestritten: juristisch, gesellschaftlich, politisch, moralisch – zunehmend polarisierend. Eine  Enthauptung in Saudi-Arabien oder im Iran gilt als barbarisch, eine Exekution mit einer Giftspritze  im eigenen Land als »human«. Die Notwendigkeit wird von vielen US-Bürgern noch immer kaum angezweifelt. Nur »rechtsstaatlich-modern« soll sie vollstreckt werden. Laut dem »Death Penalty Information Center« sind in den USA seit Wiederzulassung der Todesstrafe im Jahr 1976 mehr als 1560 Menschen hingerichtet worden – in Pennsylvania sind es drei. Allerdings wurde dort seit 1999 niemand mehr hingerichtet. Im ganzen Land sind aber allein seit Jahresbeginn sechs Verurteilte hingerichtet worden. Immerhin: 23 der 50 US-Bundesstaaten haben die Todesstrafe ganz abgeschafft.Und: die USA zählen nicht mehr zu den fünf Staaten mit den meisten Hinrichtungen.

Wenn ein wachsender Teil der Amerikaner jetzt – wieder einmal – über Sinn und Legitimation der Todesstrafe nachdenkt, mag das auch mit der Tatsache zu tun haben, dass sie sich als Mittel der Prävention nirgendwo nachhaltig bewährt hat; ebenso mit der Einsicht, dass das gesamte Hinrichtungssystem zukünftig kaum mehr finanzierbar ist. Vielleicht aber auch mit der Erkenntnis, dass Europa, mit dem die USA so viele Werte und Überzeugungen teilt, in Fragen der Menschenrechte und Rechtspraxis Standards vorlebt, die zu keinen sozialen Gefährdungen führt.

„Das entscheidende Argument für die Ablehnung der Todesstrafe muss sein, dass es den Staat und damit uns alle, seine Bürger, herabsetzt und entwürdigt, wenn er seine Macht dazu gebraucht, das Leben eines Menschen zu beenden“ schreibt Richard J. Evans. Nicht nur Amerikaner sollten dem zustimmen.

Anmerkungen und Quellen

Cesare Beccaria, Verbrechen und Strafe, Frankfurt 1998, Vergeltung, Darmstadt 2020

Richard Evans, Rituale der Bestrafung, Darmstadt 2020

Die noch immer gültigen Argumente für die Abschaffung der Todesstrafen von Roger Hoods finden sich in seinem Beitrag Die Todesstrafe Globale Perspektiven, in: Christian Boulangeru.a. Zur Aktualität der Todesstrafe, Berlin 1997

Zu, Stand der aktuellen Diskussion zur Todesstrafe in den USA vgl. den Beitrag von Arthur Kreuzer, Todesstrafe und Bürgerbewaffnung – Vom mühsamen Weg zu rationaler Kriminalpolitik in: Neue Kriminalpolitik, Heft 1-2022, S. 75

Über den Widerstand gegen Hinrichtungen im US-Bundesstaat Pennsylvania will, vgl. spiegel-online vom 17.2.2023

https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/todesstrafe-in-pennsylvania-josh-shapiro-kuendigt-widerstand-gegen-hinrichtungen-an-a-bab66b6b-2422-4812-ad65-43d49679099c

Vom Autor:

Helmut Ortner

OHNE GNADE

Eine Geschichte der Todesstrafe

Mit einem Nachwort von Bundesrichter a.D. Thomas Fischer

Nomen Verlag Frankfurt 2020