Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern die EU-weit verbreitete Praxis der Notfallzulassungen von bienengefährlichen Pestiziden in der Landwirtschaft für unzulässig erklärt. Umweltorganisationen hatten diese Praxis in Belgien und Österreich beklagt. Durch das Urteil wird etwa die Hälfte der von EU-Mitgliedsstaaten zurzeit gewährten Notfallzulassungen hinfällig.

Die Aurelia Stiftung begrüßt das für den Bienenschutz und die Umwelt bedeutende heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die Umweltorganisation Global2000 und das Pestizid Aktions-Netzwerk (PAN Europe) hatten in Österreich und Belgien Beschwerden gegen die Notfallzulassungen der Neonicotinoide Thiamethoxam und Clothianidin eingelegt. Thomas Radetzki, Vorstand der Aurelia Stiftung, kommentiert:

„Das höchste europäische Gericht verpflichtet die Mitgliedsstaaten das Vorsorgeprinzip anzuwenden, um Bienen und Menschen zu schützen. Leider betrifft das Urteil lediglich zwei verbotene Wirkstoffe. Seit Jahren findet das offizielle Deutsche Bienenmonitoring mehr als 60 verschiedene Ackergifte in dem Blütenpollen, von dem unsere Wild- und Honigbienen ihre Brut ernähren. Deutschland gehört zu den Spitzenreitern beim Einsatz von Pestiziden und ein Abwärtstrend ist nicht erkennbar. Die ökologische Agrarproduktion ist die einzige wirksame Vorsorge für Biene, Mensch und Natur. Wir brauchen jetzt keine warmen Worte von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir zum Thema Artenvielfalt auf der Grünen Woche, sondern Taten. Mit Milliarden von Steuergeldern auch aus Deutschland wird per Gießkannenprinzip eine umweltschädliche EU-Agrarproduktion subventioniert. Wir fordern einen konsequenten Bienenschutz durch Verbote von Pestiziden wie Glyphosat und Neonicotinoiden. Wir können nicht immer warten, bis Gerichte unsere umweltpolitischen Probleme lösen.“

Fachinformationen zum gestrigen EuGH-Urteil

Gemäß dem gestrigen Urteil des EuGH ist es unrechtmäßig, wenn EU-Mitgliedsstaaten Notfallzulassungen für die Anwendung von Pestizid-Wirkstoffen erteilen, die von der EU-Kommission explizit verboten wurden. In seinem Urteil bezieht sich der EuGH unter anderem auf das europäische Vorsorgeprinzip und auf die EU-Verordnung Nr. 1107/2009. Das Gericht stellt klar, dass bei Erteilung einer Pestizid-Zulassung die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Schutz der Umwelt Vorrang vor dem Ziel haben, die Pflanzenproduktion zu verbessern. Von dem Saatgut, das mit verbotenen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, könne „eine schwere Gefahr für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen“. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) habe ermittelt, dass für die meisten landwirtschaftlichen Kulturen ein hohes akutes beziehungsweise chronisches Risiko für Bienen aufgrund der Verwendung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Clothianidin bestehe. Dieses entstehe „insbesondere durch die Exposition gegenüber Staub und aufgrund der Aufnahme von Rückständen in kontaminiertem Pollen und Nektar“. Auch gehe von Saatgut, das mit Thiamethoxam behandelt wurde, eine Gefahr für Bienen aus. Der EuGH betont weiterhin, dass die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädlingsbekämpfung mit geringem Pestizideinsatz zu fördern. Dabei müssten wo immer möglich nicht-chemische Methoden genutzt werden. Bei der professionellen Anwendung müssten daher Praktiken und Produkte mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt genutzt werden.

Hintergrund

Der EuGH hatte bereits im Mai 2021 in letzter Instanz entschieden, dass die seit 2013 bestehenden EU-Teilverbote der bienenschädlichen Neonicotinoide Clothianidin und Imidacloprid des deutschen Chemiekonzerns Bayer sowie von Thiamethoxam (Syngenta) aufrechterhalten bleiben. Bayer hatte zuvor gegen das Teilverbot Beschwerde eingelegt. Jedoch hatten sich auch Imkerverbände, unterstützt durch die Aurelia Stiftung, in das Gerichtverfahren eingeschaltet und sich für einen Bestand des Verbots eingesetzt. Der EuGH urteilte schließlich, dass die Genehmigungen für diese Pestizidprodukte nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1107/2009 eingeschränkt werden dürfen, weil ernsthafte Zweifel an ihrer Unschädlichkeit festgestellt wurden. Demnach dürfen nur Pestizidwirkstoffe eingesetzt werden, die nachweislich unschädlich sind. Die EU-Kommission darf auch in Verdachtsfällen handeln. Das Urteil hatte herausragende Bedeutung für den Umwelt- und Insektenschutz. Im Zusammenhang mit dem Verfahren waren gravierende Mängel der Risikoprüfung aufgedeckt worden.

 

Weitere Informationen
Zum aktuellen Urteil des EuGH auf Deutsch
Zur Pressemitteilung des EuGH bezüglich des Urteils (auf Französisch)
Pressemitteilung der Aurelia Stiftung anlässlich des EuGH-Urteils vom Mai 2021 bezüglich der Bestätigung des Verbots von Neonicotinoiden

Der Originalartikel kann hier besucht werden