Im Fall der illegalen Rüstungsexporte von Heckler & Koch (H&K) nach Mexiko hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen und damit das Urteil aus vorheriger Instanz bestätigt. Von Heckler & Koch werden mehr als drei Millionen Euro aus dem illegalen Mexiko-Geschäft eingezogen. Endverbleibserklärungen sind nicht Teil von Exportgenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dies ist ein wegweisendes Urteil mit Sprengkraft für die gesamte deutsche Rüstungsexportkontrolle.
„Mit dem heutigen Urteil ist die bisherige deutsche Rüstungsexportkontrolle am Ende!,“ kommentiert Jürgen Grässlin, Sprecher der „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“ und Vorsitzender des RüstungsInformationsBüros (RIB e.V.), den Verfahrensausgang. Grässlin fordert Konsequenzen aus dem Prozess: „Ein ‚Weiter-so‘ in der deutschen Rüstungsexportkontrolle ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss umgehend ein Rüstungsexportkontrollgesetz auf den Weg bringen, das der bisherigen Exportpraxis einen Riegel vorschiebt und die Interessen der Betroffenen von Schusswaffengewalt endlich berücksichtigt.“ Rückenwind dafür ergebe sich auch aus dem Urteil: „Laut dem vorsitzenden Richter Dr. Schäfer, muss die Rechtslage gegebenenfalls geändert werden, das ‚wäre Aufgabe des Gesetzgebers’“.
Nach einer Strafanzeige von Grässlin und dem Tübinger Anwalt Holger Rothbauer im Jahr 2010 verhandelte zunächst das Landgericht Stuttgart zwischen 2018 und 2019 den Fall illegaler Waffenexporte von H&K. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Genehmigung für den Export von mehr als 4.200 Sturmgewehren nach Mexiko mit bewusst falschen Endverbleibserklärungen (EVE) erschlichen worden war. EVE sind ein Kernstück der deutschen und europäischen Rüstungsexportkontrolle. Sie dokumentieren gegenüber den deutschen Genehmigungsbehörden vorab, wo die exportierten Waffen eingesetzt werden sollen.
In dem Fall des illegalen Exports der G36 Sturmgewehre durch Heckler und Koch waren mehreremexikanische Bundesstaaten, die die Bundesregierung offenbar als kritisch einstufte, nicht als Empfänger in den EVE aufgeführt. Dennoch gelangten die Gewehre dorthin. Anders als bislang üblichsah das Landgericht Stuttgart die EVE nicht als Bestandteil der Exportgenehmigung an. In derGenehmigung selbst war als Empfänger Mexiko benannt, weshalb die Angeklagten nur wegen desErschleichens der Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden konnten.
„Dieses Urteil ist ein politisches Erdbeben. Bislang wird von Seiten der Bundesregierung argumentiert, Endverbleibserklärungen seien Teil einer Rüstungsexportgenehmigung und könnten sicherstellen, dass aus Deutschland exportierte Waffen nicht an unerwünschte Empfänger weitergegeben werden,” so Anwalt Holger Rothbauer. „Mit dem heutigen Urteil, das die Stuttgarter Einschätzung bestätigt, Endverbleibserklärungen seien kein Bestandteil der Exportgenehmigung, wird ein bisheriges Kernstück der deutschen Rüstungsexportkontrolle ad absurdum geführt. Damit wird bestätigt, was wir bereits seit Jahren kritisieren. Endverbleibserklärungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind und werden vielmehr als Feigenblatt für heikle Geschäfte genutzt“, so Rothbauer weiter.
„Das Urteil offenbart eine klaffende Lücke im Rüstungsexportrecht,“ ergänzt Stephan Möhrle vom RüstungsInformationsBüro. „Sowohl Landgericht als auch BGH argumentieren schlussendlich damit, sie müssten hinnehmen, dass der Gesetzgeber im Kriegswaffenkontrollgesetz – im Gegensatz zum Außenwirtschaftsgesetz – das Erschleichen von Genehmigungen nicht als strafbare Handlung bewertet. Eine Genehmigung, die erschlichen wurde, ist damit trotzdem erstmal gültig. Dieser Missstand muss umgehend vom Gesetzgeber behoben werden, endgültig geht das nur mit einem eigenen Gesetz, einem Rüstungsexportkontrollgesetz.“ so Möhrle.
Die Leidtragenden der deutschen Rüstungsexportpraxis sind die Betroffenen in den Empfängerländern. „Die Exportbeschränkung der G36-Schnellfeuergewehre auf einige besonders konfliktive Bundesstaaten war auch damals aus menschenrechtlicher Sicht nicht haltbar. Vielmehr deutet es daraufhin, dass eine vermeintliche Kompromisslösung gefunden werden sollte, um die Exporte zu ermöglichen. Schon damals war das Land geprägt von Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Straflosigkeit. Es ist beschämend, dass die Opfer dieser verantwortungslosen Exportpraxis im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt wurden“, kritisiert Carola Hausotter von der Deutschen Menschenrechtskoordination Mexiko. „Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass Rüstungsexportkontrolle auch die Opfer von Schusswaffengewalt in den Empfängerländern zu schützen hat. Diese haben ein Recht darauf, an den Verfahren beteiligt zu werden,“ ergänzt Christian Schliemann von der Menschenrechtsorganisation ECCHR.
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