Ich weiß, ich weiß, ausländische Militärbasen breiten sich wie eine Krankheit aus, und Regierungen verhöhnen die Rechtsstaatlichkeit ganz offen.

Aber ohne ein Ziel vor Augen fällt es schwer, etwas anzuvisieren. Also habe ich ein Ziel ausgearbeitet.

Dies ist ein schneller erster Entwurf, der, wenn es jemals dazu kommen mag, zweifellos von vielen Stimmen verbessert und verschlechtert werden wird. Bitte fangen Sie damit an, insbesondere, es zu verbessern, indem Sie es kommentieren.

Abkommen über das Verbot ausländischer Militärstützpunkte und -streitkräfte

Die Vertragsstaaten dieses Abkommens —

haben beschlossen, dazu beizutragen, die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen umzusetzen,

sind entschlossen, alle Mitglieder der Vereinten Nationen in ihrem Bemühen zu fördern, dass in ihren internationalen Beziehungen die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit jedes Staates unterlassen bleibt,

sind zutiefst besorgt im Hinblick auf die groben Verletzungen territorialer Integrität von Staaten durch die Präsenz ausländischer Militärstützpunkte und -kräfte,

sind sich dessen bewusst, dass der Ursprung ausländischer Militärstützpunkte in vielen Fällen in der Androhung oder der Anwendung von Gewalt liegt und dass ihre Aufrechterhaltung einen weiteren Anreiz für derartige Aktionen darstellt,

erkennen, dass ausländische Militärstützpunkte in vielen Fällen auf der Basis der Enteignung des Landes von Eingeborenen, Verarmten und Minderheiten entstanden sind und so die Menschen vertrieben werden, die in vielen Fällen nach wie vor die Rückgabe ihrer Heimstätten fordern,

sind besorgt bezogen auf das den ausländischen Militärstützpunkten und Truppen innewohnende Schema, bei dem durch „Kriegsübungen Spannungen verschärft und Konflikte geschürt werden, was häufig eine implizite Androhung von Gewalt und ein Voranschreiten des Wettrüstens darstellt,

erkennen, dass ausländische Militärstützpunkte und Truppen die jähe Eskalation von Konflikten in den angrenzenden Regionen fördern, und dass diese Stützpunkte und Streitkräfte häufig teilhaben an der Androhung, der Planung und der Durchführung von Raketenangriffen und Angriffen mit unbemannten Flugkörpern,

stellen fest, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen zwar die Weitergabe von Atomwaffen an andere Vertragsparteien verbietet, und dass der Vertrag über das Verbot von Atomwaffen auch den Besitz von Atomwaffen verbietet, dass aber Atomwaffen in mehreren Staaten, die solche angeblich nicht besitzen, mittels ausländischer Militärstützpunkte vorgehalten werden,

stellen fest, dass einigen Staaten die Möglichkeit verwehrt wurde, Kenntnis zu erlangen, ob ausländische Militärstützpunkte in ihrem Hoheitsgebiet über Atomwaffen verfügen werden,

sind sich bewusst, dass ausländische Militärstützpunkte und -streitkräfte die Verbreitung von Waffen, die militärische Ausbildung und die Militarisierung von Kulturen und Regierungen fördern,

sind zutiefst beunruhigt darüber, dass ausländische Militärstützpunkte und Truppen in vielen Fällen Selbstbestimmung behindern und stattdessen Anreize dafür schaffen, sich einer ausländischen Regierung anzudienen, und dass sie unterdrückerische, undemokratische Regierungen unterstützen, wodurch sie die gastgebenden/besetzten Staaten dahingehend beeinflussen, sich von internationaler Zusammenarbeit, Diplomatie, waffenloser Zivilverteidigung, oder anderen Alternativen zu Krieg abzuwenden,

sind besorgt darüber, dass ausländische Militärstützpunkte in zahlreichen Fällen von Regierungen für kriminelle Menschenrechtsverletzungen genutzt wurden, sei es durch die offen getätigte Behauptung, ein Stützpunkt stelle eine außergesetzliche Zone dar, oder durch den Versuch, die Aktivitäten auf einem Stützpunkt geheim zu halten,

sind sich dessen bewusst, dass ausländische Militärstützpunkte und Truppen gastgebende/besetzte Staaten zur Zielscheibe für mögliche Angriffe von Seiten anderer Staaten oder kleinerer Gruppen machen können, indem sie die gastgebenden/besetzten Regierungen in Kriege verwickeln, die sie eigentlich nichts angehen,

stellen fest, dass ausländische Militärstützpunkte erheblich zur lokalen und weltweiten Umweltzerstörung beitragen, oft ohne dass der gastgebende/besetzte Staat die Berechtigung hat, die Schädigung von Boden oder Wasser zu untersuchen oder Auflagen durchzusetzen,

stellen fest, dass ausländischen Streitkräften häufig rechtliche Immunität im Hinblick auf die Gesetze des gastgebenden/besetzten Staates gewährt wird, einschließlich der Gesetze bezogen auf Kidnapping, Vergewaltigung und Mord,

erkennen an, dass die Integration relativ hochbezahlter ausländischer Truppen mit rechtlicher Immunität und einer Ausbildung zum Töten und Vernichten in eine Gemeinschaft, deren Angehörige nur für die Erledigung von niedere Aufgaben eingesetzt werden, in vielen Fällen örtliche Gesellschaften geschaffen hat, die nach Klassen gespalten und durch Bigotterie und Diskriminierung gekennzeichnet sind,

und schließlich, in Anbetracht all des Guten, das mit dem Land und den Ressourcen getan werden könnte, die derzeit für ausländische Militärstützpunkte und Truppen aufgewendet werden, wenn sie für andere Zwecke verwendet würden,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, niemals und unter keinen Umständen auf seinem Hoheitsgebiet eine ausländische Militärbasis oder ausländische Streitkräfte jedweder Anzahl, dauerhaft oder vorübergehend für eine beliebige Anzahl von Tagen, zuzulassen oder dies auf dem Gebiet eines anderen Staates durchzusetzen.

Artikel 2

  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
  1. Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen rechtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, um für jeden Vertragsstaat eine nach diesem Vertrag verbotene Tätigkeit, die von Personen oder im Gebiet seiner Hoheit oder unter seiner Kontrolle unternommen wird, zu verhindern und zu unterbinden.

Artikel 3

  1. Jeder Vertragsstaat legt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage, nachdem dieser Vertrag für ihn in Kraft getreten ist, eine Erklärung vor, dass er alle erforderlichen Schritte bezüglich der Umsetzung dieses Abkommens abgeschlossen hat.

Artikel 4

  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mit der Zielsetzung eines generellen Beitritts aller Staaten, die Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind, zu ermutigen, das Abkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

Artikel 5

  1. Dieser Abkommen liegt ab dem 1. Mai 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung aus.

Artikel 6

  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Das Abkommen ist allgemein zugänglich.

Artikel 7

  1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Tag der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Artikel 8

  1. Die Artikel dieses Abkommens sind vorbehaltlos.

Artikel 9

  1. Dieses Abkommen ist von unbefristeter Dauer.
  2. Jeder Vertragsstaat hat bei der Ausübung seiner nationalen Souveränität das Recht, von diesem Abkommen zurückzutreten, wenn er entscheidet, dass außergewöhnliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand die höchsten Interessen seines Landes gefährdet haben. Er erteilt seine Anzeige der Aufhebung an die Verwahrstelle. Die Kündigung wird eine Erklärung zu den außergewöhnlichen Ereignissen enthalten, die nach seiner Auffassung seine höchsten Interessen gefährdet haben.
  3. Ein solcher Rücktritt tritt erst 12 Monate nach dem Tag, an dem die Mitteilung über den Rücktritt bei der Verwahrstelle eingegangen ist, in Kraft. Ist jedoch der austretende Vertragsstaat nach Ablauf der 12-monatigen Frist Partei eines bewaffneten Konflikts, so bleibt der Vertragsstaat an die Verpflichtungen aus diesem Abkommen und etwaigen Zusatzprotokollen so lange gebunden, bis er nicht mehr Teil eines bewaffneten Konflikts ist.

Artikel 10

  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Abkommens bestimmt.

Artikel 11

  1. Die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefassten Versionen des Abkommens sind gleichermaßen authentisch.

 

Die Übersetzung aus dem Englischen wurde von Ursula Nollenberger vom ehrenamtlichen Pressenza-Übersetzungsteam erstellt. Wir suchen Freiwillige!

Der Originalartikel kann hier besucht werden