Am 6. August 1945 schlug eine US-Atombombe mit einer Sprengkraft von 16kt TNT, genannt „Little Boy“ auf Hiroshima ein. Schätzungen zur Folge starben 140 000 Personen. Drei Tage später, am 9. August 1945, wurde „Fat Man“, eine US-Plutoniumbombe, auf Nagasaki abgeworfen. Sie nahm geschätzte 80 000 Leben. Die Städte Hiroshima und Nagasaki waren gänzlich zerstört.
Dies geschah vor 79 Jahren. Und obgleich der erste logische Gedanke, der auf die Bilder von Hiroshima und Nagasaki von 1945 folgt, die vollständige nukleare Abrüstung ist, sehen wir dieser Gefahr heute immer noch ins Auge. Sie ist größer denn je. Atomwaffenstaaten haben stets und arbeiten auch aktuell daran, ihre Atomwaffenarsenale (Sprengköpfe und Trägerwaffen) auszubauen und zu modernisieren. Sie beharren weiterhin auf der unhaltbaren Abschreckungspolitik und setzten die nukleare Teilhabe fort und modernisieren die durch Deutschland und anderen Staaten dafür bereitgestellten Flugzeuge und Stützpunkte. Trotzdem sollte nicht der Eindruck entstehen, dass die letzten 79 Jahre erfolglos waren. Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg erhoben sich Stimmen, die eine atomare Abrüstung forderten. Die erste Resolution der UN-Generalversammlung vom 24. Januar 1946 forderte die “elimination from national armaments of atomic weapons and all other major weapons adaptable to mass destruction.”[1] Es gibt eine globale nukleare Abrüstungsbewegung, an deren Spitze die Hibakusha – die Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki stehen. Mit ihrem unermüdlichen Einsatz mahnen sie die Welt, was die Folgen eines Atombombeneinsatzes sind und fordern deren Abschaffung. Die Bemühungen der Zivilgesellschaft, der UN Organe sowie der Gemeinschaft der Blockfreien um eine atomwaffenfreie Welt, führten u.a. auch zum Abschluss der Verträge über atomwaffenfreie Zonen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Rechtinstrumenten und Rechtsnormen, die den Einsatz von Atomwaffen verbieten. Sie reichen von Verträgen über Kernwaffenfreie-Zonen, über den NPT und Test-Stopp-Verträge bis zum humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten und Umweltstandrads. [2]
Tatsächlich ist die Welt dem Ziel einer atomwaffenfreien Welt im Jahr 2021 einen Schritt nähergekommen, als der Atomwaffenverbotsvertrag in Kraft trat. Dieser Vertrag, ein Meilenstein der nuklearen Abrüstung, ergänzt und baut auf andere Instrumente und Normen auf. Er verbietet u.a. die Herstellung, den Einsatz, die Weitergabe oder die Stationierung von Atomwaffen und enthält Normen zu Opferschutz und Umweltsanierung, einem zunehmend wichtigen Bereich
Während der AVV nur für Mitgliedsstaaten bindend ist, gibt es völkerrechtliche Normen, die als Gewohnheitsrecht für alle Staaten gelten. Zu diesen gehören die Regeln und Prinzipien des humanitären Völkerrechts, die den Einsatz von Atomwaffen verbieten, weil a) Atomwaffen zwischen Zivilisten und Kombattanten nicht unterscheiden, b) sie unnötiges Leiden verursachen, und c) sie langfristige und schwere Schäden in der Umwelt verursachen. Zusätzlich werden durch einen solchen Einsatz neutrale Staaten in Mitleidenschaft gezogen. Dies bestätigte der IGH in seinem epochalen Gutachten vom 07.08.1996. Die offen gelassene Frage, ob der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Notwehrsituation, in der das Überleben des Staates auf dem Spiel stünde, rechtmäßig ist, sollte keinesfalls als ein Bejahen gedeutet werden. Eindeutig für den IGH war, dass Notwehr nur dann rechtmäßig ist, wenn sie mit den Regeln und Prinzipien des humanitären Völkerrechts konform sind. Mit anderen Worten, das Selbstverteidigungsrecht ist durch das humanitäre Völkerrecht sowie durch die Prinzipien der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Atomwaffen, die heute existieren, erfüllen diese Bedingungen nicht. Somit ist ihr Einsatz in jeglicher Situation völkerrechtswidrig. Im Übrigen ergibt sich hieraus auch ein Androhungsverbot des Einsatzes von Atomwaffen.
Des Weiteren sind Atomwaffen mit Menschenrechten insbesondere dem Recht auf Leben nicht vereinbar. Der Menschenrechtsausschuss bekräftigte diese Feststellung in der Allgemeinen Bemerkung 36, in der er hervorhob, dass es Staaten untersagt ist, Atomwaffen zu entwickeln, zu testen oder einzusetzen.[3] Zusätzlich stelle der Menschenrechtsausschuss fest, dass Staaten der internationalen Verpflichtung unterliegen, Verhandlungen in gutem Glauben zu beginnen und abzuschließen, die zu atomarer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle führen. Die aus dem Jahre 1970 stammende Rechtsverpflichtung des Artikel 6 des Nichtverbreitungsvertrages hat der IGH in seinem Gutachten 1996 ausdrücklich bekräftigt und zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht erklärt. Damit ist sie für alle Staaten der Welt verbindlich: Alle Staaten haben für die vollständige Abschaffung der Atomwaffen zu sorgen!
Ein Androhungs- und Einsatzverbot von Atomwaffen und eine Verhandlungsverpflichtung mit dem Ziel der vollständigen atomaren Abrüstung sind die größten Errungenschaften der letzten 79 Jahre. Sie gelten für alle Staaten ausnahmslos. IALANA erinnert an diese Verpflichtungen schon seit ihrer Gründung.[4] Trotz dieser Errungenschaften, haben wir noch viel zu tun. Leider sind wir Zeugen der fortwährenden Missachtung der vertraglichen und gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung ernsthafte Verhandlungen über atomare Abrüstung aufzunehmen. Beispielhaft dafür steht der Boykott der Verhandlungen über das Zustandekommen des TPNW und der Konferenzen zur Förderung des Vertrages.
79 Jahre sind seit jenen Augusttagen 1945 vergangen. Taniguchi Sumiteru, Hibakusha aus Nagasaki, widmete sein Leben der Erzählung seiner Lebensgeschichte, der Atombombe auf seinem Rücken[5], und dem Kampf für Frieden und nukleare Abrüstung. In einem Interview sage er: „Um eine Welt zu schaffen, in der wir als Menschen leben können, müssen wir uns von allen Substanzen befreien, die man als „nuklear“ bezeichnen könnte.“[6] Diesem Ziel ist die IALANA verpflichtet. Wir fordern alle Staaten dazu auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Welt ohne Atomwaffen zu schaffen. Diese schließen die Beendigung der nuklearen Teilhabe sowie die Abschaffung und Zerstörung von allen vorhandenen Atomwaffen ein. Denn nur eine Welt ohne Atomwaffen ist eine sichere Welt.
ANHANG 2
Amela Skiljan, Are nuclear weapons illegal?, Die Friedens -Warte, Vo. 94, Issue 3-4, 418-444.
Amela Skiljan und Otto Jäckel, IALANA Deutschland: Ächtung von Atomwaffen ist Einsatz für Menschenrechte und den Schutz der Umwelt, 2021, https://www.ialana.info/wp-content/uploads/2021/07/PE-25-Jahre-Gutachten-des-IGH-zur-generellen-Volkerrechtswidrigkeit-von-Atomwaffen_lv.pdf.
IALANA, Ahrweiler Erklärung, https://ialana.de/arbeitsfelder/abc-waffen/atomwaffen-sperrvertrag/abruestung-atomwaffen/ueberblick-zu-abruestung-atomwaffen/1882-ialana-deutschland-atomzeitalter-beenden?highlight=WyJhaHJ3ZWlsZXIiXQ== .
Bernd Hahnfeld, Nukleare Teilhabe, https://ialana.de/arbeitsfelder/abc-waffen/atomwaffen-sperrvertrag/stationierung-in-deutschland/2820-bernd-hahnfeld-nukleare-teilhabe?highlight=WyJudWtsZWFyZSIsInRlaWxoYWJlIiwibnVrbGVhcmUgdGVpbGhhYmUiXQ==.
Bernd Hahnfeld, Die Nuklear-Strategie der NATO: Das Völkerrecht und strafrechtliche Konsequenzen, Wissenschaft und Frieden, 2005, pp. 39–43. https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/die-nuklear-strategie-der-nato/.
Daniel Rietieker und Manfred Mohr, Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons: A short commentary article by article, 2022, https://www.ialana.info/2022/06/treaty-on-the-prohibition-of-nuclear-weapons-a-commentary-article-by-article/ (auf Deutsch und English erhältlich).
Manfred Mohr, Der Atomwaffenverbosvertrag und seine völkerrechtliche Wirkung, Humanitäres Völkerrecht: Journal of Internationa Law of Peace and Armed Conflict, Vol. 1, 2018, Nr. 1, S. 125-134.
Volkert Ohm, Atomwaffen auf dem Prüfstand des völkerrechtlich garantierten „Right to Life “, Friedensforum, 5/21, S. 21–22. https://www.friedenskooperative.de/friedensforum/artikel/atomwaffen-voelkerrecht-ohm.
[1] UN Generalversammlung, Resolution 1 Establishment of a Commission to Atomic Energy, 24 Januar 1946. Ihr folgte eine große Reihe weiterer Resolutionen der UN Generalversammlung, in denen ein Atombombeneinsatz als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gebrandmarkt wird.
[2] Siehe die Tabelle in Anhang 1.
[3] Allgemeine Bemerkung Nr. 36, CCPR/C/GC/36, para. 66.
[4] Siehe eine Liste von Veröffentlichungen im Anhang 2.
[5] Sumiteru Taniguchi, The Atomic Bomb on My Back: A Life Story of Survival and Activism, 2020.
[6] https://www.pbs.org/wgbh/peoplescentury/episodes/fallout/taniguchitranscript.html
[7] Diese Tabelle ist ursprünglich veröffentlicht in Amela Skiljan, Are nuclear weapons illegal?, Die Friedens -Warte, Vol. 94, Issue 3-4, S. 440-441.
[8] Die Allgemeine Bemerkung 36 verweist in para. 66 auf die internationale Verpflichtung der Staaten, in gutem Glauben Verhandlungen zu führen, um das Ziel der nuklearen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen.
[9] Für Nicht-Kernwaffenstaaten im Rahmen des NPT.
[10] Der NVV verbietet es Kernwaffenstaaten, Kernwaffen oder die direkte/indirekte Kontrolle über solche Waffen an irgendeinen Empfänger weiterzugeben; Nicht-Kernwaffenstaaten ist es untersagt, von irgendeinem Weitergebenden Kernwaffen oder die direkte/indirekte Kontrolle über solche Waffen zu erhalten.
[11] Nichtkernwaffenstaaten ist es untersagt, Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen zu suchen oder zu erhalten, während es Kernwaffenstaaten untersagt ist, Nichtkernwaffenstaaten in irgendeiner Weise bei der Herstellung oder dem Erwerb von Kernwaffen zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen.