Die umfangreichen politischen und wirtschaftlichen Sanktionen, die seit 1960 bis heute gegen die Republik Kuba verhängt wurden, verstoßen gegen das Völkerrecht.

Dazu gehören vor allem die Artikel 2(4) und 2(7) der UN-Charta zum Schutz der Souveränität, der Selbstbestimmung und des Interventionsverbots, die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Pakt) von 1966 sowie die Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) zum Schutz der Handelsfreiheit und zahlreiche Grundsätze des Vertrags über die Europäische Union (EUV, Maastrichter Vertrag).

Begründung des Falles

I.

Seit 1960 haben die USA ein immer umfassenderes Netz von Sanktionen gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Kuba aufgebaut, die sich tiefgreifend auf die Lebensbedingungen der kubanischen Bevölkerung auswirken. Aufbauend auf dem „Trading with the Enemy Act“ von 1917 erließ die US-Regierung nach der Revolution in Kuba 1959 eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen. Dazu gehören der „Foreign Assistance Act“ von 1961, die „Cuban Assets Control Regulations“ von 1993, der „Cuban Democracy Act“ von 1992, der so genannte „Torricelli Act“, der „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act“ von 1996, der so genannte „Helms Burton Act“ und der „Trade Sanction Reform and Export Enhancement Act“ von 2000. Das Ziel all dieser Maßnahmen war es, die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Errungenschaften der Revolution von 1959 zu zerstören. Bereits 1960 formulierte Lester Mallory, Deputy Assistant Secretary of State for Inter-American Affairs, offen die Strategie der US-Regierung: Ziel war es, die Vitalität der kubanischen Wirtschaft zu schwächen, Hunger und Verzweiflung zu schüren und Unzufriedenheit zu säen, um einen Regimewechsel zu erleichtern. Wörtlich: „Jedes mögliche Mittel sollte unverzüglich ergriffen werden, um das Wirtschaftsleben Kubas zu schwächen … (indem) Kuba Geld und Lieferungen verweigert werden, um die Geld- und Reallöhne zu senken, um Hunger, Verzweiflung und den Sturz der Regierung herbeizuführen.“ Diese kriminellen Prinzipien leiten die US-Sanktionspolitik gegen Kuba bis heute.

Das Tribunal hat an zwei Verhandlungstagen zahlreiche Zeugen vernommen und umfangreiche Beweise gesammelt. Es hat die detaillierte Anklageschrift gehört und die Argumente zur Verteidigung der angeklagten US-Regierung geprüft. Es wurde mit zahlreichen Beispielen für die tiefgreifenden Eingriffe der Sanktionen in fast alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens konfrontiert, die den Eindruck einer totalen Blockade Kubas mit immer neuen Beschränkungen vermitteln. Die einzige Erleichterung für Reisen und Geldtransfers von und nach Kuba unter Präsident Barak Obama wurde von der Regierung Donald Trump wieder aufgehoben und durch weitere Maßnahmen verstärkt. Auch der Wechsel in der Regierung von Präsident Biden brachte keine Erleichterung.

Die Sanktionen betreffen den gesamten Wirtschafts- und Finanzsektor und zielen auf die technologische Souveränität Kubas, die für die wirtschaftliche Entwicklung und den Zugang zu technologischen Innovationen unerlässlich ist. Der internationale Zahlungsverkehr ist für Kuba praktisch geschlossen. Kein Land kann sich unter diesen Bedingungen einem technologischen Modernisierungsprozess stellen.

Die Sanktionen haben dem gesamten öffentlichen Gesundheitssektor schwersten Schaden zugefügt. Das kubanische Gesundheitssystem hat weltweite Anerkennung für seine vorbildliche Versorgung der Bevölkerung, aber auch für die herausragenden Ergebnisse seiner pharmazeutischen Forschung und Industrieprozesse erlangt. Die extraterritorialen Auswirkungen der Blockade haben die Einfuhr notwendiger Komponenten für die Herstellung von Arzneimitteln sowie die internationale medizinische Zusammenarbeit stark behindert und sehr oft unmöglich gemacht. Im Zeitraum von April 2019 bis März 2020 verursachte die US-Blockade Verluste im Gesundheitssektor in Höhe von 239 Millionen 803 Tausend 690 Dollar, das sind fast 80 Millionen mehr als die Verluste, die im Zeitraum vor der COVID-19-Pandemie verzeichnet wurden.

Die Blockade hat zu einer immer stärkeren Einschränkung der Treibstoffversorgung geführt, was nicht nur alle Bemühungen um industriellen Fortschritt behindert, sondern auch die Kosten für die tägliche Versorgung der Bevölkerung in die Höhe treibt. Dies macht sich auch in der Landwirtschaft bemerkbar, für die die Sanktionen dramatische Folgen haben, sei es bei der Einfuhr von Düngemitteln und Herbiziden oder beim Betrieb des Bewässerungssystems.

Auch der international als vorbildlich anerkannte Bildungssektor bleibt von den Sanktionen nicht verschont. Sie erschweren alle Möglichkeiten der Online-Bildung, behindern den internationalen Austausch und die Ausstattung von Schulen und Universitäten mit den notwendigen Ausrüstungen und Lehrmaterialien, da es an Devisen mangelt. Die Blockade des Telekommunikations- und Informationstechnologiesektors wirkt sich negativ auf die Möglichkeiten der Kubaner aus, eine angemessene Infrastruktur, einen besseren Zugang zum Internet und zur Computerisierung zu erhalten.

Insgesamt haben die durch Zeugenaussagen, Videos und Dokumente gesammelten Beweise den Eindruck eines konzentrierten Angriffs auf die grundlegenden Strukturen der kubanischen Gesellschaft, ihre Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten vermittelt, der in seiner Dauer und seinem Umfang einzigartig und beispiellos in der Geschichte ist.

II.

Diese Praxis der Sanktionen gegen die Republik Kuba verstößt in jeder Hinsicht gegen das Völkerrecht. Dies hat auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihren Resolutionen vom 23. Juni 2021 (A/RES/75/289) und 3. November 2022 (A/RES/77/7) sowie am 4. November 2023 auf Antrag Kubas (A/78/L.5) anerkannt und die US-Regierung aufgefordert, ihre Gesetze aufzuheben.

1. Die Sanktionen verstoßen eindeutig gegen die Souveränität Kubas, die durch Artikel 2 Absatz 1 der UN-Charta geschützt ist, und gegen das Verbot der Einmischung gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 7 der UN-Charta. Am 4. November 2023 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einer überwältigenden Mehrheit von 287 gegen 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zum 31. Mal die Staaten aufgefordert, „von der Verkündung und Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen der in der Präambel dieser Resolution genannten Art (Helms-Burton-Gesetz) abzusehen“. Die Resolution stützt sich auf die klare Entscheidung, dass einseitige Sanktionen rechtswidrig sind, wenn ihre Auswirkungen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Obwohl dieser Schwellenwert nicht definiert ist, lassen Dauer, Umfang und Zielsetzung der Sanktionen keinen Zweifel an ihrer Rechtswidrigkeit aufkommen. Die USA können sich auch nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen. Die Sanktionen können nicht als Reaktion auf ein völkerrechtswidriges Verhalten angesehen werden. Wenn damit die Verstaatlichung von Immobilien im Besitz von US-Bürgern nach der Revolution gemeint ist, so stand sie im Einklang mit dem Prinzip der Souveränität jedes Staates über seine natürlichen Ressourcen (UNGV Res. 1803v. 14. Dezember 1962) und war gerechtfertigt. Zudem verfolgen das Helms-Burton-Gesetz und die Sanktionen ausdrücklich völlig andere Ziele, die nicht auf Restitution oder Entschädigung, sondern auf einen Regimewechsel gerichtet sind. Auch können sich die USA nicht auf den Schutz der Sicherheit ihres Staates berufen. Die USA haben Kuba zwar auf eine Liste von Staaten gesetzt, die angeblich den Terrorismus unterstützen, sind aber nie von Kuba bedroht worden.

2. Die von den USA gegen Kuba verhängten Sanktionen verletzen zudem zahlreiche Menschenrechte, insbesondere die des UN-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) von 1966. Diese Rechte sind ebenso verbindlich und verpflichtend wie die politischen und bürgerlichen Rechte. Bereits 1997 stellte der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fest, dass einseitige wirtschaftliche Maßnahmen „häufig zu erheblichen Störungen bei der Verteilung von Nahrungsmitteln, Arzneimitteln und sanitären Einrichtungen führen, die Qualität der Nahrungsmittel und die Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser gefährden, das Funktionieren der grundlegenden Gesundheits- und Bildungssysteme ernsthaft beeinträchtigen und das Recht auf Arbeit untergraben.“

Die Beweise haben gezeigt, dass diese schädlichen Folgen im Leben der Kubaner eingetreten sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Arbeit (Art. 6 ICESCR) unter gerechten und günstigen Bedingungen mit Löhnen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen (Art. 7, 11 ICESCR), verletzt wird. Infolge der Inflation ist der durchschnittliche Preis des Warenkorbs für Waren und Dienstleistungen allein zwischen Januar und Oktober 2022 um fast 29 % gestiegen. Von Oktober 2021 bis Oktober 2022 stieg die Inflation sogar um fast 40 %. In dieser Situation spielt nicht nur die durch die Weltmarktpreise importierte Inflation eine wichtige Rolle, sondern vor allem die mangelnde Verfügbarkeit von Devisen, die durch die verschärften Auswirkungen der Blockade und die unerbittliche Verfolgung aller Einkommensquellen des Landes durch die US-Regierung noch verschärft wird.

Auch das Recht auf Gesundheit (Art. 12 ICESCR) wird durch die Behinderung der Einfuhr von medizinischer Ausrüstung für Kliniken und pharmazeutischen Produkten zur Herstellung eigener Medikamente permanent verletzt.

Auch das Recht auf Bildung (Art. 13 ICESCR) und das Recht auf Wissenschaft und Kultur (Art. 15 ICESCR) sind durch das Fehlen von Ausrüstungen und Lehrmaterialien und die Behinderung von wissenschaftlichen und kulturellen internationalen Kontakten stark gefährdet und beeinträchtigt.

Im Gegensatz zu allen EU-Mitgliedern haben weder die USA noch Kuba oder die EU den ICESCR ratifiziert. In der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft besteht jedoch ein Konsens darüber, dass diese Menschenrechte auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts auch für Staaten und Staatenbünde verbindlich sind.

3. Die Sanktionen zielen darauf ab, den Handel Kubas mit anderen Staaten einzuschränken, die Ein- und Ausfuhr lebenswichtiger Güter zu blockieren und finanzielle Transaktionen zu unterbinden. Sie widersprechen damit zahlreichen Bestimmungen des internationalen Handelsrechts, wie es im WTO-Recht kodifiziert ist. Zum Beispiel, Art. XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1947, dem die USA beigetreten sind, verbietet die Beschränkung von Ein- und Ausfuhren. Auch das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschränkung von internationalen Transfers und Zahlungen sind verboten. Art. III Abs. 2 der „Articles of Agreement of the International Monetary Fund“ vom 22. Dezember 1945 legt ebenfalls fest, dass die Mitglieder von allen Beschränkungen des laufenden Zahlungsverkehrs und diskriminierenden Währungspraktiken absehen müssen. Art. XVI (1) GATS legt fest, dass die Mitglieder der WTO, wie die USA, natürlichen Personen Freizügigkeit in verschiedenen Dienstleistungssektoren gewähren müssen. Auch hier gibt es Ausnahmen aus Gründen der wesentlichen Sicherheitsinteressen (Art. XIV bis GATS), die aber für die USA im Verhältnis zu Kuba nicht gelten. Weder die militärischen, politischen noch wirtschaftlichen Aktivitäten Kubas stellen eine Bedrohung für die USA dar. Schließlich weigern sich die USA, das im WTO-System vorgesehene Streitbeilegungssystem für Handelsstreitigkeiten in Anspruch zu nehmen, das ausdrücklich in Art. III Absatz 7 des Anhangs 2 zum GATT 1994 „Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten“ ausdrücklich vorsieht, dass … „in Ermangelung einer einvernehmlichen Lösung das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus in der Regel darin besteht, die Rücknahme der betreffenden Maßnahmen (in diesem Fall der Blockade) zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass diese mit den Bestimmungen eines der erfassten Abkommen unvereinbar sind“. Die USA waren nie an einer friedlichen Lösung der strittigen Fragen interessiert, da sie Kubas Wirtschaft schwächen wollten, um die Regierung zu stürzen.

4. Die Sanktionen gegen Kuba haben weitreichende Auswirkungen auf extraterritoriale Unternehmen und Staaten, sei es im Bereich des Handels, der Finanzen, der Investitionen oder des Tourismus. In ihren wiederholten Resolutionen, in denen die Aufhebung der US-Sanktionen gefordert wird, hat die UN-Generalversammlung insbesondere das Helms-Burton-Gesetz angeführt, da es auf „extraterritoriale Auswirkungen abzielt, die die Souveränität anderer Staaten, die legitimen Interessen der ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen und die Freiheit des Handels und der Schifffahrt beeinträchtigen“ (UN DOC A/RES/74/7). Auch die EU hat 1996 Gesetze und Verordnungen mit extraterritorialer Wirkung als völkerrechtswidrig verurteilt, da sie unter Verstoß gegen das Interventionsverbot in die Souveränität fremder Staaten eingreifen. Mit der so genannten Blocking-Resolution (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996) verbot sie europäischen Unternehmen sogar die Einhaltung der extraterritorialen Maßnahmen, erklärte alle ausländischen Gerichtsentscheidungen, die sich auf die Drittwirkung der Sanktionsgesetze stützten, für nichtig und beschloss einen Anspruch auf Schadensersatz und Verlustausgleich aufgrund dieser Gesetze.

Rechtliche Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung verstoßen auch gegen zentrale Maastricht-Prinzipien, z.B. Nr. 3 und 4: „Alle Staaten haben auch extraterritoriale Verpflichtungen zur Achtung, zum Schutz und zur Erfüllung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte“ und Nr. 13: „Die Staaten müssen Handlungen und Unterlassungen unterlassen, die die reale Gefahr mit sich bringen, dass der Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte extraterritorial zunichte gemacht oder beeinträchtigt wird.“ Schließlich wird in Grundsatz Nr. 22 ausdrücklich gefordert: „Die Staaten müssen von Maßnahmen wie Embargos oder anderen Wirtschaftssanktionen absehen, die dazu führen würden, dass die Wahrnehmung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte zunichte gemacht oder beeinträchtigt wird… Die Staaten müssen unter allen Umständen von Embargos und gleichwertigen Maßnahmen für Güter und Dienstleistungen absehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Verpflichtungen wesentlich sind.“

Nach dem im Römischen Statut von 1989 kodifizierten Völkerstrafrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit solche, die sich allgemein oder systematisch gegen die zivile Bevölkerung richten. Dazu gehören Ausrottung, Versklavung, Deportation oder erzwungene Vertreibung, Entzug der körperlichen und geistigen Freiheit, die Verfolgung einer Gruppe aus politischen, rassischen, ethnischen oder nationalen Gründen usw. Die Blockade, auch wenn sie als Embargo oder Sanktionen bezeichnet wird, untergräbt das Leben, die Freiheit, die Rechte und die Würde der Menschen und stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Blockaden sind eine der heimtückischsten, illegalsten und illegitimsten Formen der Kriegsführung, auch wenn sie sich zur Tarnung auf internationale Verträge und Gesetze berufen.

Gemäß Art. II der Genfer Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Absatz c, ist es ein Völkermord, „einer Gruppe vorsätzlich Lebensbedingungen zuzufügen, die darauf abzielen, sie ganz oder teilweise zu vernichten“.

Die dramatischen und enormen Auswirkungen der oben genannten Gesetze und Verordnungen, die seit mehr als 60 Jahren aufrechterhalten werden, zeigen auch, dass keine Blockade so umfassend, lang anhaltend und brutal gegen ein Volk war wie diejenige, die die Vereinigten Staaten gegen Kuba aufrechterhalten haben. Die Blockade hat direkt und indirekt zum Verlust zahlreicher Menschenleben geführt, und die Entscheidung der USA, diese Blockade so lange aufrechtzuerhalten, wie sich das kubanische Volk entschließt, sich nicht zu beugen, zeigt, dass die USA entschlossen sind, Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die darauf abzielen, langfristig die physische Zerstörung zumindest eines Teils des kubanischen Volkes zu bewirken.

Eine solche Haltung könnte auf ein Verbrechen des Völkermords hinauslaufen.

5. Da die zahlreichen Sanktionen und die ihnen zugrundeliegenden US-Gesetze rechtswidrig sind, müssen sie aufgehoben werden. Die USA müssen für den Schaden aufkommen, der dem kubanischen Staat, seinen Unternehmen und Bürgern entstanden ist.

Brüssel, 17. November 2023

Norman Paech (BRD), Suzenne Adely (USA), Ricardo Avelãs (Portugal), Daniela Dahn (BRD), Maurizio Dioguardi vertreten durch Simone Dioguardi (Italien), Dimitris Kaltsolis (Griechenland)

Die Übersetzung aus dem Englischen wurde von Alina Kulik vom ehrenamtlichen Pressenza-Übersetzungsteam erstellt. Wir suchen Freiwillige!