Über sieben Millionen Menschen in Deutschland waren zu Beginn der aktuellen Wirtschaftskrise von 2020 geringfügig beschäftigt, sie waren als Minijobber tätig.
Bereits im März 2020 wurde 224.000 von ihnen von heute auf morgen gekündigt. Obwohl eine Kündigungsfrist von sechs Wochen bei Minijobs gilt, wurde sie in den meisten Fällen geflissentlich übergangen. Minijobber waren die ersten Beschäftigten, die in der neuen Krise entlassen wurden und den Kurzarbeitergeldschirm gab und gibt es für sie auch nicht. Allein zwischen Ende Juni 2019 und Ende Juni 2020 sind bundesweit rund 516.000 Minijobs weggefallen. In knapp 386.000 Fällen waren Beschäftigte betroffen, die über den Minijob hinaus kein weiteres Beschäftigungsverhältnis hatten. Zudem wurden rund 130.000 geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse im Nebenjob gestrichen.
Die Zahl der Neben-Minijobs hatte bis zum Rückgang in der Krise über Jahre hinweg stark zugenommen. Nun hat sich die Prekarität vieler Minijobs besonders deutlich gezeigt: Weil für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wird, konnten sie auch nicht über Kurzarbeit abgesichert werden. Die Auswirkungen wurden dadurch noch verschärft, dass 450-Euro-Minijobs, die insbesondere in Branchen wie Gastronomie und Handel verbreitet sind, unter den Kontaktbeschränkungen am meisten litten.
Problematisch sind Minijobs auch in normalen Zeiten, weil von den Beschäftigten oftmals wichtige Rechte wie der Mindestlohn, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub nicht eingefordert werden. Für viele geringfügig entlohnte Beschäftigte ist es nicht möglich, ihre Arbeitszeit auszuweiten. Dadurch ergeben sich insbesondere für verheiratete Frauen Nachteile bei der Alterssicherung.
Die „Flexibilität durch Minijobs“ nutzen die Unternehmen nun in der Krise, um Personal schnell abbauen zu können. Gleichzeitig räumte die Bundesregierung für die Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 den Unternehmen ein fünfmaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro ein. Das war die Steilvorlage für die organisierte Unternehmerschaft und interessierte FDP- und CDU- Kreise, lautstark die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro im Monat zu fordern. Die NRW CDU/FDP-Regierung verpackte nun die Anhebung der Verdienstgrenze als Bundesratsinitiative des Landes NRW zum „Bürokratieabbau“.
Aktuelle Entwicklung
Zum Stichtag 30. Juni 2020
- arbeiten knapp 7,1 Millionen Beschäftigte, in einem 450-Euro-Minijob.
- sank die Zahl der Minijobs gegenüber 2019 bundesweit um 6,8 Prozent. Besonders starke Rückgänge gab es beispielsweise im Schwarzwald-Baar-Kreis (-18,2 Prozent) oder in Delmenhorst sowie Frankfurt an der Oder, wo jeweils 16,4 Prozent der Minijobs verschwanden.
- war für gut 2,8 Millionen Personen geringfügig entlohnte Beschäftigung nur im Nebenjob.
- übten etwa 4,25 Millionen oder 11,3 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland jedoch ausschließlich einen Minijob aus.
- waren von den ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten mehr als 60 Prozent Frauen.
- gab es auch bei der regionalen Verteilung in Deutschland große Unterschiede. Generell sind 450-Euro-Minijobs als Hauptbeschäftigung in Westdeutschland mit 12,0 Prozent aller Beschäftigten viel verbreiteter als in Ostdeutschland (8,0 Prozent). Die Differenz hängt eng mit der deutlich höheren Vollzeit-Erwerbstätigkeit von Frauen im Osten zusammen
und
war bei den Nebenjobs der Geschlechter-Unterschied etwas schwächer ausgeprägt als bei der ausschließlichen Minijob-Beschäftigung. Rund 55 Prozent wurden von Frauen ausgeübt, 45 Prozent von Männern. Auch hier bestanden beachtliche regionale Unterschiede: Im Westen hatten 8,2 Prozent der Beschäftigten einen Nebenjob, im Osten waren es nur 4,0 Prozent.
Minijobs zur Eindämmung der illegalen Arbeit
Im Jahr 2003 wurden die Minijobs von der rot-grünen Regierung grundlegend reformiert, um vor allen Dingen die illegale Arbeit in privaten Haushalten als Reinigungs- oder Nachhilfekräfte einzudämmen und sie sollten zu einem Sprungbrett in den ersten Arbeitsmarkt als Vollzeitkraft werden.
Die Minijobber werden heute aber weniger im Privathaushalt eingesetzt, sondern vor allem in der Gastronomie, in Werkstätten und im Gesundheitswesen.
Auch das Ziel der Verringerung der illegalen Arbeit wurde nicht erreicht, trotz Ausweitung der Minijobs. Anfang 2020 waren über sieben Millionen Menschen in Deutschland als Minijobber tätig und obwohl das Märchen vom Sprungbrett in den ersten Arbeitsmarkt immer wieder erzählt wird, wird es nicht wahr. Die ihnen zugedachte Brückenfunktion zur Vollzeitstelle ist nicht eingetreten, der Klebeeffekt ist deutlich ausgeprägter, weshalb es sich mehr um eine beschäftigungspolitische Sackgasse handelt.
Minijobber ersetzen Vollzeitstellen, umgehen Steuerzahlungen und Rentenbeiträge und tragen kaum etwas zur die Altersvorsorge bei
Etliche Unternehmen haben das Konstrukt Minijob genutzt, um ihre Vollzeitstellen durch mehrere Minijobber zu ersetzen, und flexibler zu sein. Viele Minijobs ersetzen heute die früheren vollzeitbeschäftigten Menschen. Für die fest angestellte Kassiererin arbeiten dann drei Minijobber oder in der Gastronomie ersetzen drei studierende junge Leute den langjährig vollzeitbeschäftigten Kellner.
Minijobber haben für die Unternehmen auch noch den Vorteil, dass sie sich nicht gewerkschaftlich organisieren und höhere Löhne fordern, sie wagen es nicht zu streiken oder gar einen Betriebsrat zu gründen.
Knapp 4,4 Millionen Beschäftigte sind auf das Einkommen aus dem Minijob angewiesen, weil sie keine andere Arbeit als ihn haben, darunter sind viele studierende, alleinerziehende und alte Menschen mit geringen Renten.
Weil die Minijobber keine Abgaben zahlen, haben sie auch kein Recht auf Leistungen wie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. Wenn sie, wie jetzt, ihre Beschäftigung verlieren, rutschen sofort einige hunderttausend Menschen in HARTZ-4 bzw. Sozialgesetzbuch II / Grundsicherung ab.
In Minijobs sind Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Ansprüche noch immer an der Tagesordnung. So enthält etwa ein Drittel der Beschäftigten keinen bezahlten Urlaub und beinahe genauso viele müssen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verzichten.
Seit Jahren wird bei jeder Lohnerhöhung oder Erhöhung des Mindestlohns von der organisierten Unternehmerschaft die Erhöhung der 450 Euro-Grenze gefordert, denn wenn in einem Minijob mehr als 450 Euro verdient wird, müssen die Beschäftigten sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Das soll ja auf jeden Fall verhindert werden, denn die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht macht diese Beschäftigungsform für die Unternehmer erst so attraktiv. Deshalb wird auch flächendeckend getrickst, z.B. indem man den Mindestlohn unterläuft, die Arbeitszeit reduziert, Arbeitsmittel in Rechnung stellt und Trinkgelder anrechnet, um die 450 Euro-Grenze nicht zu überschreiten.
Mehr als 80 Prozent der geringfügig entlohnten Minijobber lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien und verzichten damit auf deren Schutz. Im Alter sind diese Menschen dann auf die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII angewiesen.
Selbst bei der Rentenversicherungspflicht wirkt sich der Minijob nur geringfügig auf die Rente aus (alle folgende Bruttowerte auf Basis des Jahres 2017): Ein Jahr Minijob bei einem monatlichen Verdienst von durchgehend 450 Euro entspricht bei alleiniger Pauschalbeitragszahlung des Arbeitgebers im gewerblichen Bereich einem zukünftigen Rentenzuwachs von etwa 3,62 Euro pro Monat. Die Situation bei Minijobs in Privathaushalten ist noch trostloser, hier erwerben Beschäftigte bei einem Jahr Minijobarbeit mit einem monatlichen Verdienst von durchgehend 450 Euro bei alleiniger Pauschalbeitragszahlung des Haushalts nur 1,21 Euro Rentenzuwachs pro Monat. Bei voller Beitragszahlung erwerben die geringfügig beschäftigten Menschen bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro pro Jahr einen Rentenzuwachs von 4,51 Euro pro Monat.
Krise 2020 machte das Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze für eine Übergangszeit möglich
Die Unternehmen beschäftigten aufgrund der Corona-Maßnahmen ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang, als ursprünglich vereinbart. Das konnte schnell zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31.Oktober 2021 wurde nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten jährlich möglich und die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 4 Monate oder 102 Arbeitstage angehoben.
Weil das so einfach vonstattenging, kamen nun all diejenigen aus der Deckung, die das „System Minijob“ weiter ausbauen wollten. Sie forderten die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro im Monat. Dabei suggerierten sie, dass der Lohn bei den Minijobs genauso wie die Löhne insgesamt regelmäßig steigen sollte und die letzte „Steigerung“ im Jahr 2013 erfolgt sei. Doch das ist reine Augenwischerei, wie man seit der Einführung des Mindestlohns und der jährlichen Steigerung sehen konnte, denn dann müssen weniger Arbeitsstunden abgeliefert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Verdienstgrenze wurde von 450 auf 520 Euro heraufgesetzt
Die Verdienstgrenze für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde zum 1.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro heraufgesetzt und soll immer wieder dynamisiert werden. Die Verdienstgrenze bei „Midijobs“, für die geringere Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, ist auf 1.600 Euro erhöht worden. Der Übergang zwischen Mini- und Midijob soll auch erleichtert werden, indem die Sozialversicherungsbeiträge im Übergang zu Midijobs noch einmal gesenkt werden.
Die Stundenlöhne geringfügig Beschäftigte liegen derzeit im Durchschnitt zwischen 10 und 11 Euro. Das Gros wird damit deutlich unter Tarif und unter den Stundenlöhnen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im gleichen Betrieb und mit vergleichbarer Tätigkeit bezahlt, das ist ein eindeutiger Rechtsverstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Verstoß wird aber mit dem Sonderstatus dieser Beschäftigtengruppe legitimiert: Wenn Beschäftigte monatlich bis zu 520 Euro verdienen oder als Saisonkräfte nur bis zu 3 Monate im Jahr eingesetzt werden, zahlen sie bekanntlich keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Auch von den Beiträgen zur Rentenversicherung können sie sich befreien lassen, was auch die meisten Minijobber tun. Sie bekommen also ihren Stundenlohn „brutto für netto“.
Hier müssen die Unternehmen zwar über 30 Prozent an Lohnnebenkosten zahlen und damit mehr als für Beschäftigte mit Sozialversicherung. Trotzdem lohnt sich der Einsatz für sie, weil sie diese steuer- und sozialrechtliche Sonderstellung ausnutzen und die Stundenlöhne weit unter das Niveau der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten absenken. Außerdem werden Geringverdiener häufig als „Stundenlöhner/Aushilfen“ behandelt. Diesen Status Beschäftigter gibt es arbeitsrechtlich gar nicht, doch haben diese Menschen zumindest außerhalb großer, stärker kontrollierter Unternehmen häufig keinen Kündigungsschutz oder feste Arbeitszeiten und die Hälfte der Minijobbeschäftigten erhält keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Drittel bekommt keinen bezahlten Urlaub.
All das ist rechtswidrig; es wird aber von vielen Beschäftigten nicht als ungerecht empfunden, da sie ja „Brutto für Netto“ bekommen.
Die Anhebung der Verdienstgrenze ist ein herber Rückschlag bei der Bekämpfung des Niedriglohnsektors. Denn mehr als 75 Prozent der geringfügig Beschäftigten arbeiten zu Niedriglöhnen. Es ist außerdem ein Rückschlag für die Förderung einer gleichberechtigten Erwerbsarbeit von Frauen, da die Minijob-Arbeitsverhältnisse die Ideologie eines kleinen Zuverdienstes für „Hausfrauen“ weiterhin verfestigen. Auch wird die Anhebung auf 520 Euro dazu führen, dass der Versicherungsschutz für viele Tausend Beschäftigte verloren geht, sie erhalten dann weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld.
Staatliche Subventionierung der geringfügigen Beschäftigung
Mit der rechtlichen Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sind die Verdienste der Minijobber steuerfrei gestellt, das kommt einer staatlichen Subventionierung der geringfügigen Beschäftigung gleich. Auch deshalb haben sich geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, wie die Minijobs, lange schon als „alternative“ Beschäftigungsform am Arbeitsmarkt etabliert. Doch die damit intendierten Effekte werden nicht erreicht. Auch kommen die Subventionen Beschäftigtengruppen zugute, denen sie nicht zugedacht waren.
Zusätzlich springt der Staat ein, wenn die Minijobs zum Leben nicht ausreichen oder wenn erwerbslose Menschen diese Form der Beschäftigung wählen müssen. Durch die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II muss dann der Verdienst „aufgestockt“ werden, auch weil bei Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld 1 nach dem Sozialgesetzbuch III gezahlt wird.
Ausnutzung der Wirtschaftskrise zum weiteren Abbau von Arbeitsrechten
Die organisierte Unternehmerschaft begrüßt die jüngsten Vorstöße zum Abbau von Rechten der Beschäftigten, so bekräftigt der Zentralverband des Deutschen Handwerks, dass „alles, was in diesen schwierigen Zeiten Einstellungen erleichtert und Beschäftigung sichert, können wir nur unterstützen. Überdies zeigt die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs, dass die Politik auch jenseits hoher finanzieller Ausgaben eine ganze Menge tun kann, um Unternehmen zu entlasten und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken“.
Für Beschäftigte bedeutet das aber, Minijobs verhindern Lohnerhöhungen, verdrängen reguläre Arbeitsplätze, befördern die Altersarmut und bilden in der Krise einen Großteil der Reservearmee an Arbeitskräften.
Es ist höchste Zeit, dieses Arbeitsmodell endlich aufzugeben. Anstelle der Erhöhung der Verdienstgrenzen ist eine grundlegende Revision der Minijobregelungen überfällig.
Quellen:
Zeit Online, Minijob-Zentrale, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, dgb.de, BA, labournet, Zentralverband des Deutschen Handwerks
Bild: Minijobs-Ausstellung-Husum-Gewerkschaftsbund