Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes entschieden. Für Geflüchtete, insbesondere aus Afghanistan, ist das Urteil aus Luxemburg ein wichtiges Hoffnungszeichen 

Die Richter*innen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben heute in einem Urteil festgestellt: Allein das Verhältnis von zivilen Opfern zur Gesamtbevölkerung im Herkunftsland eines Geflüchteten kann kein entscheidender Ausgangspunkt sein, um ihm einen Schutzstatus zuzuerkennen oder ihm abzusprechen, dass er Schutz benötigt. Es bedarf vielmehr einer quantitativen als auch qualitativen Gesamtwürdigung der Umstände.

Bei der Feststellung einer »ernsthaften individuellen Bedrohung« sei die Zahl der zivilen Opfer im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht mehr Ausgangbasis, sondern nur noch ein Kriterium unter vielen weiteren. Der Begriff »ernsthafte individuelle Bedrohung« des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die subsidiären Schutz beantragt, ist demnach weit auszulegen. Daher sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierzu zählen beispielsweise die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Außerdem können das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort Schutzsuchender im Falle einer gedachten Rückkehr und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eine Rolle spielen.

Insbesondere afghanische Geflüchtete aus stark umkämpften Provinzen können vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH nun darauf hoffen, künftig subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. „Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland ist der tatsächlichen Situation in Afghanistan nie gerecht geworden. Dies muss sich jetzt nach dem EuGH-Urteil ändern – erst recht vor dem Hintergrund der sich weiter zuspitzenden Sicherheitslage am Hindukusch“, sagt Peter von Auer, Rechtpolitischer Referent von  PRO ASYL.

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Mit dem Urteil ist der Ansatz, der eine »ernsthafte individuelle Bedrohung« davon abhängig macht, ob das Verhältnis der Zahl ziviler Opfer zur Gesamtzahl der Bevölkerung des betreffenden Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht, nicht mit der EU-Richtlinie 2011/95 (= Qualifikationsrichtlinie) vereinbar.

Das Urteil des EuGH bedeutet eine zu vollziehende Kehrtwende für die Rechtspraxis der Bundesrepublik. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen bisherigen Urteilen von einem rein quantitativen Ansatz ausgegangen, der als „body count“ bezeichnet werden kann: Ausgangsbasis ist hierbei, wie viele zivile Opfer es im Verhältnis zur Bevölkerung in einer Konfliktregion gibt. Wird dabei eine Mindestschwelle nicht erreicht, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewährung von subsidiärem Schutz von vornherein ausgeschlossen. Andere Faktoren, die einen bewaffneten Konflikt neben der Zahl der Opfer so gefährlich machen könnten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus gegeben wären, können dann gar nicht berücksichtigt werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht den zugrunde zulegenden Mindestwert nie exakt beziffert.

Der Gerichtshof hat sich mit seinem heutigen Urteil einmal mehr als wahrer „Hüter der europäischen Verträge“ positioniert – eine Rolle, die eigentlich der Europäischen Kommission zukommt. Doch während diese die Asyl- und Flüchtlingspolitik immer weiter verschärft, gemeinsam mit EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark und Griechenland, verteidigt der EuGH die grundlegenden Flüchtlings- und Menschenrechte. Nun muss auch Deutschland seine Rechtspraxis ändern, denn die Urteile des EuGH sind für alle nationalen Gerichte rechtlich bindend.

Vorabentscheidungsersuchen aus Baden-Württemberg

Grund für die EuGH-Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019. Dieser musste über die Klagen auf subsidiären Schutz von zwei afghanischen Staatsangehörigen entscheiden. Nach dem „body-count-Ansatz“ ist die Gewährung von subsidiärem Schutz auch für Afghan*innen ausgeschlossen. Weil der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall anzweifelte, dass der body-count-Ansatz ausreiche, hat er den EuGH um Klärung gebeten. Dieser hat nun deutlich gemacht: Die zynische Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts – in Afghanistan stürben nicht genug Menschen, um davon ausgehen zu können, dass beispielsweise die beiden afghanischen Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat tatsächlich in Gefahr wären – kann so nicht länger aufrechterhalten werden.

Am 11. Februar 2021 hat Generalanwalt Priit Pikamäe bereits in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass eine rein quantitative Betrachtung im Sinne einer Mindestanzahl an zivilen Opfern nicht zur Grundlage der Bestimmung des Vorliegens der Voraussetzungen für Schutz (nach der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Art. 15 Buchst. c) gemacht werden kann. Die Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz müsse auch »nicht quantifizierbare Gesichtspunkte einbeziehen können wie z.B. jüngste Entwicklungen eines bewaffneten Konflikts, die, auch ohne bereits zu einem Anstieg der Opferzahlen geführt zu haben, signifikant genug sind, um die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Zivilbevölkerung zu begründen«. Erforderlich sei eine »sowohl quantitative als auch qualitative Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen, die diesen Konflikt kennzeichnen«.

Der EuGH ist in seinem heutigen Urteil der Linie des Generalanwalts gefolgt.

Der Originalartikel kann hier besucht werden