NS-Täter konnten in der frühen Bundesrepublik mit viel Rücksicht rechnen. Nur selten wurden sie verfolgt und verurteilt. Viele machten Karriere. Wie Erich Schwinge. Eine Parabel.

Von Helmut Ortner

An einem schwülen Sommertag im August 1984 betritt ein alter, korrekt gekleideter Herr mit randloser Brille das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes in der Wiener Wipplingerstraße, stellt sich dem Archivleiter als der emeritierte Rechtsprofessor Erich Schwinge aus Marburg in der Bundesrepublik vor und ersucht um Einsicht in die Akte „Reschny, Anton“. Er wird in den Benutzerraum geführt, wo er zwei bis drei Stunden Akten studiert und sich Notizen macht. Anton Reschny, ein Wiener Vulkanisierungslehrling, hatte am 23. August 1944 – gerade eine Woche Soldat und noch nicht über seine militärischen Pflichten belehrt – nach einem Bombenangriff freiwillig bei Räumungsarbeiten mitgeholfen und dabei aus der Wohnung eines Staatsanwalts einen Ring, zwei Uhren, eine Geldbörse und eine leere Brieftasche entwendet. Eine der Uhren schenkte der Siebzehnjährige einem Mädchen, das sie stolz herumzeigte. Sechs Tage nach dem Diebstahl wurde Reschny verhaftet.

Am 14. September 1944 verurteilte das Divisionsgericht 177 unter Vorsitz des Kriegsrichters Schwinges den jungen Anton Reschny wegen Plünderung zum Tode. Aus Schwinges Urteilsbegründung: „Der Angeklagte … behauptet, sich der Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein. Bei der Festsetzung der Strafe musste unter Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des Abs. 2 und des § 129 Militärstrafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannte werden.“ Der Angeklagte habe „im Felde (d. h. im Kriege) unter Ausnützung der Kriegsverhältnisse Sachen, die deutschen Volksgenossen gehören … an sich genommen, in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen“. Und weiter: „Kriminelle Elemente, die Lust in sich verspüren, sich am Eigentum vom Bombengeschädigten zu bereichern, müssen wissen, dass sie ihren Kopf riskieren, falls sie dieser Neigung nachgehen; anders können derartige Elemente nicht in Schach gehalten werden.“

Dass Schwinge fast auf den Monat genau vierzig Jahre, nachdem er den Lehrling zu Tode verurteilte, im Wiener Archiv seine eigenen Spuren rekonstruiert, hat seinen Grund. Was Schwinge offensichtlich auf Recherche-Tour treibt, sind Veröffentlichungen über sein Wirken in der NS-Zeit als führender Kommentator des Militärstrafrechts und vor allem als Kriegsrichter in Wien. Zahlreiche Unterlagen und Dokumente darüber hatte der Privatforscher Fritz Wüllner, ein pensionierter Wirtschaftsmanager, entdeckt, als er sich um die Aufklärung des Schicksals eines angeblich „auf der Flucht“ erschossenen Bruders bemühte und dabei ein bislang wenig erforschtes schlimmes Kapitel der NS-Zeit stieß: die Militärjustiz.

Ein ehrenwerter Herr

Foto der Gestapo von Anton Reschny (1927-1997), Wien 1944. (Bild: Sammlung Wüllner, Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt)

Wüllner, der in- und ausländische Archive durchforschte, fand so gut wie nichts über seinen Bruder. Dafür entdeckte er zahlreiche Ungereimtheiten in der Geschichtsschreibung der NS- Militärjustiz. Das erzürnte Wüllner. Fortan war er entschlossen, Schwinges Buch zu widerlegen. „Also begann ich mich für die Militärjustiz zu interessieren … Wen auch immer ich bei meinen Erkundigungen befragte: Immer wieder wurde ich auf das 1977 erschienene Standardwerk von Schweling und Schwinge, „Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus“, verwiesen. Das habe ich mir dann gekauft und gelesen. Und war entsetzt!“

Erich Schwinge – emeritierter Professor und Kriegsrichter a.D., war schon 1936 als besonders scharfer Kommentator des NS-Militärstrafgesetzbuches hervorgetreten, und er hielt sich deshalb für kompetent, auch das Nachkriegsbuch über die deutsche Militärjustiz herauszugeben – ein Werk, von dem sich der anfängliche Auftraggeber, das renommierte Institut für Zeitgeschichte in München, später distanziert hat. Der ursprüngliche Autor des Werkes war Otto Peter Schweling, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft und ebenfalls früherer Kriegsrichter. Nach dessen Tod erwarb Schwinge die Rechte und fungierte als Herausgeber des umstrittenen Werkes, das einige Rezensenten eine „Lobeshymne“ auf die Militärjustiz und „eindeutig tendenziös“ nannten. Auch Fritz Wüllner erkennt rasch die vielen Widersprüche im Schwinge-Buch. Wie berechtigt dieser Eindruck ist, erfährt Wüllner bei seinen Besuchen im Bundesarchiv Koblenz. Zu der Behauptung, während des Krieges habe es rund 700.000 Verfahren vor deutschen Militärgerichten gegeben, sagt der Privatforscher nach intensiven Recherchen nur einen Satz: „Das ist noch nicht einmal die Hälfte der Wahrheit.“ Die grausame Bilanz: Bei der deutschen Militärjustiz fielen insgesamt etwa 2,5 Millionen Strafverfahren an. Mehr als 30000 endeten mit einem Todesurteil. Aber nicht nur in Koblenz wird Wüllner fündig: Durch Zufall erfährt er, dass er nicht allein in Potsdam, sondern auch in Wien Akten der Militärjustiz lagern. Die Recherchen zu den verstaubten Zeugen einer verdrängten Vergangenheit führen ihn dabei immer wieder in die Aktenberge des Kriegsgerichts der Division 177. Von 1941 bis zum bitteren Ende fällt Schwinge hier Urteile oder klagt an. Allein zwischen Januar 1944 und Februar 1945 unterzeichnet er sieben Todesurteile. Neun weitere hat Schwinge in diesem Zeitraum als Ankläger beantragt, zuletzt am 9. Februar 1945. Der Angeklagte hatte sich in seiner Verzweiflung Petroleum gespritzt, er wollte auf diese Weise seinen Einsatz als Soldat verhindern. Wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ wird dem jungen Soldaten der Prozess gemacht. In der Urteilsbegründung schreibt Schwinge: „Der Angeklagte hat sich in höchst kritischer Situation dem Abgang an die Front entzogen, und er hat damit seinen Kameraden ein sehr gefährliches Beispiel gegeben. Einer solchen Pflichtwidrigkeit kann im Interesse der Manneszucht nur mit dem schärfsten Strafmittel – der Todesstrafe – begegnet werden.“

Ein ehrenwerter Herr

Nicht nur als prominenter Richter oder Ankläger, sondern auch als Ermittlungsrichter und Untersuchungsführer konnte ein Mann vom Range Schwinges ein Verfahren selbstverständlich beeinflussen. Dies tut er auch, freilich allein im Sinne der NS-Wehrmachtsjustiz. In der letzten Kriegsphase nehmen – wie überall im untergehenden Reich – auch beim Gericht der Division Nr. 177 die Todesurteile in erschreckendem Maße zu. Schwinge ist einer der fanatischen NS-Kriegsrichter. „Ein ungewöhnlich diensteifriger und arbeitsamer Richter von sehr guten Kenntnissen, guter Verhandlungstechnik und sicherem Urteil…“. So lautet die Dienstbeurteilung des Kriegsrichters Schwinge damals, der neben seiner Richtertätigkeit noch als ordentlicher Professor an der Wiener Universität jungen Studenten die rechte Gesinnung beibringt. Dass es sich hier um einen extrem strammen Vertreter nationalsozialistischen Ideenguts handele, bezeugen zahlreiche Aufsätze aus dieser Zeit. In „Die Behandlung der Psychopathen im Militärstrafrecht „(1939/40) ist die Rede von „Minustypen“, von „Minderwertigen“ und ihrer „intensiven Zersetzungsarbeit“.

Ernst Toller, 1919 Mitglied der Münchner Räteregierung, zuvor Freiwilliger im Ersten Weltkrieg und an der Front zum Pazifisten geworden, wird als „haltloser Anormaler“, als „ethisch defekter und fanatischer Psychopath“ bezeichnet. Den Schriftsteller und sozialistischen Politiker Erich Mühsam, bereits 1934 im KZ Oranienburg von den Nazis ermordet, schildert Schwinge als „noch gefährlicheren Psychopathen-Typ“.

Originalton Schwinge: „Nichts vermag besser als diese beiden Namen zu verdeutlichen, was derartige Minderwertige in Zeiten völkischer Bedrängnis an Schaden anrichten können, wenn die Gesellschaft nicht vor ihnen geschützt wird!“

Dafür sorgt auch Schwinge. Für „Minderwertige“, „Schwächlinge“ und „Versager“ ist kein Platz innerhalb der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. Besonders Militärjuristen sehen in jungen Männern, die das Trommelfeuer des mörderischen Krieges psychisch nicht verkraften, allenfalls Drückeberger, denen nicht das geringste Entgegenkommen gezeigt werden darf. Nein, nicht an der Heimatfront sollten sie eingesetzt werden, Schwinge plädiert stattdessen für die Zusammenfassung in spezielle „Psychopathen-Kompanien“.

Schon 1933 Zellenleiter im „Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen“ und ab 1935 häufig freiwilliger Teilnehmer an militärischen Übungen, ist Schwinge ein Richter, wie ihn die Nazis brauchen. Seine Diensteifrigkeit wird ihm nach Kriegsende keineswegs zum Verhängnis. Im Gegenteil, wie so viele Ex-Nazirichter macht auch er Karriere: Rechtsprofessor an der Universität Marburg, Dekan, zeitweise gar Rektor. In einer Festschrift (Titel: „Persönlichkeit in der Demokratie“), die 1973 von Kollegen zum 70. Geburtstag Schwinges herausgegeben wurde, ist über den Jubilar denn auch nur Löbliches zu lesen. Seine vielen Veröffentlichungen, heißt es, „haben die Lehren des Verfassers von der Freiheit des Menschen, die Wahrung seiner Würde, der Gedankenfreiheit und der überragenden Bedeutung eines Rechtsweges in weite Kreise getragen“. Beispielsweise mit Rechtfertigungsschriften wie „Bilanz der Kriegsgeneration“, ein Buch, das 1979 erschien, und das es auf mehr als zehn Auflagen brachte, oder mit seinem Buch „Verfälschung und Wahrheit“, das 1988 herauskam und in dem Schwinge Hitlers Militärjustiz beinahe als Gegner des Nationalsozialismus darstellt.

Ein ehrenwerter Herr

Der Tübinger Hohenrain Verlag nannte denn auch in einem Verlagsprospekt seinen Autor Schwinge den „letzten noch lebenden deutschen Experten des Militärstrafrechts“ und einen der „schriftstellerisch erfolgreichsten deutschen Juristen der Gegenwart“. Zum Ruhme des Mannes mit Vergangenheit erfährt der Leser auch, dass ein Buch von ihm 1940 verboten worden sei. Schwinge gar als Widerstandskämpfer? Als heimlicher Oppositioneller in NS-Robe? Im Vorwort zu seinem 1983 erschienenen Buch

„Der Staatsmann – Anspruch und Wirklichkeit“ gibt sich der Kriegsrichter a.D. ganz als aufrechter Demokrat: „Es ist hoch an der Zeit, dass hier einmal zur Besinnung aufgerufen wird. Das ist schon deshalb notwendig, weil dem in unserem Jahrhundert eingetretenen erschreckenden Niedergang der Staatskunst Einhalt geboten werden muss. Dieser Niedergang äußert sich besonders in der Art und Weise, wie heutzutage mit Menschenleben umgesprungen wird. Die große Wendung zur Inhumanität, die Millionen von Menschen den Tod brachte, wurde nicht erst von Lenin vollzogen und dann – in gigantischem Ausmaß – von Stalin und Hitler fortgesetzt, sie begann schon vorher im Lager der westlichen Demokratien.“

Dank der hartnäckigen und umfassenden Spurensuche des Privatforschers Fritz Wüllner konnten die Erinnerungslücken des Kriegsrichters Schwinge mit Wahrheit gefüllt werden.

In Wüllners 1991 erschienenem Buch „Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung“ werden auszugsweise zehn Todesurteile des Gerichts der Division Nr. 177 in Wien dokumentiert. Bis zur Gefangennahme im Mai 1945 hat Schwinge hier als Kriegsgerichtsrat mit dazu beigetragen, Menschen in den Tod zu schicken – als Richter, Ankläger, Ermittlungsrichter.

„Abschreckung“ als Begründung für ein Todesurteil war längst zur Farce geworden, doch Schwinge und seine Kumpanen richteten bis zuletzt gnadenlos.

Der Kanonier Heinz Sorbe, geboren am 22. Juni 1918 in Frankfurt am Main, wurde am 15. Februar 1944 vom Gericht der Division Nr. 177 unter Vorsitz von Schwinge wegen Fahnenflucht und fortgesetztem Rückfalldiebstahl zum Tode verurteilt (Str. L. Nr. II/1193/ 1943). In Würners Forschungsbericht wird das Soldatenleben des Kanoniers zusammengefasst:

„Sorbe hatte sich Mitte 1935 freiwillig zum Reichsarbeitsdienst gemeldet und nach Ableistung des Arbeitsdienstes freiwillig zur Wehrmacht. Eintritt in die Wehrmacht am 07.03.1940. Nachdem er den Frankreichfeldzug mitgemacht hatte, wurde er mit August 1940 vom Gericht der Div. Nr. 159 in Frankfurt wegen unerlaubter Entfernung zu der unerhört hohen Strafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Am 09.11.1942 wurde er in Wien erneut verurteilt, und zwar wegen Fahrraddiebstahls zu einem Jahr Gefängnis, eine ebenfalls überhöhte Strafe, die vermutlich auf die Vorstrafe zurückzuführen ist. (Fahrraddiebstähle fanden zu jener Zeit – sozusagen am laufenden Band – in allen Großstädten statt. Soldaten, die Fahrräder klauten, stellten diese meistens am gleichen Tag oder ein paar Tage später an anderer Stelle wieder ab.) Nachdem er die Strafe im Januar 1943 angetreten hatte, wurde angeordnet, dass die weitere Vollstreckung in einer Feldstrafgefangenen-Abteilung erfolgen sollte, und zwar ab März 1943. Wegen einer Fußwunde, die er sich beim Russlandeinsatz dieser Feldstrafgefangenen-Abteilung zugezogen hatte, wurde er in ein Lazarett beim Hauptverbandsplatz Woroschilowsk eingeliefert. Er benutzte am 13.07.1943 eine Gelegenheit, sich aus dem Lazarett zu entfernen, und schlug sich nun durch Russland bis nach Oberschlesien durch. In der Folgezeit hielt er sich in Wien auf, dann in Kitzingen, wo er erfuhr, dass seine Mutter gestorben war, fuhr dann wieder nach Frankfurt weiter und schließlich wieder nach Wien. Am 7.11.1943 wurde er festgenommen, konnte aber am 24.11.1943 erneut fliehen. Kurz danach wurde er wieder festgenommen.“

Das Urteil war am 9. März 1944 bestätigt worden. Das Gnadengesuch wird abgelehnt, das Urteil am 24. Mai 1944 vollstreckt: Scharfrichter Reichert und drei Gehilfen enthaupten Heinz Sorbe um 19 Uhr und 12 Minuten. Ganz im Sinne des Kriegsrichters Schwinge, der im letzten Satz des Todesurteils ausgeführt hatte:

„Ein derartig pflichtvergessenes Verhalten kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der militärischen Manneszucht nur durch Hergabe des Lebens gesühnt werden.“

Auch der Grenadier Bela Tesch, geboren am 20. August 1904 in Oedenburg wird vom Gericht der Division Nr. 177 am 13. Januar 1945 wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt (Str. L. Nr. H/1252/44). Das Todesurteil ist wiederum vom Vertreter der Anklage, Oberstabsrichter Dr. Schwinge, beantragt worden.

Im letzten Absatz des Urteils zeigt Schwinge sich wieder ganz als Herr über Leben und Tod: „Der Angeklagte hat die Fahnenflucht ins Ausland begangen und hat sich während derselben schwer gegen das Deutsche Reich vergangen. Er war als deutschfeindlicher Hetzer tätig, hörte selbst feindliche Rundfunksender und hat seine Arbeitskameraden zu gleichen Straftaten aufgefordert. Er konnte sich über ein Jahr von seiner Truppe unerlaubt fernhalten. Dass er auch als Kommunistenführer tätig war, konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat sich aber durch die geschilderte Weise in erheblichem Maße während seiner Fahnenflucht verbrecherisch betätigt. Im 6. Kriegsjahr, zu einer Zeit höchster Anspannung aller Kräfte des deutschen Volkes im Endkampf um sein Bestehen, findet diese Fahnenflucht aus Gründen der Aufrechterhaltung der Manneszucht und der Notwendigkeit der Abschreckung nur in der Todesstrafe, die notwendige und gerechte Sühne.“ Am 3. April 1945, wenige Tage nur, bevor russische Truppen Wien einnehmen, wird – nachdem ein Gnadenersuch abgelehnt worden war – der junge Bela Tesch erschossen. Eine Niederschrift hält nüchtern fest:

„Das Vollzugskommando von sechs Mann war fünf Schritte vor dem Verurteilten aufgestellt. Das Kommando ‚Feuer‘ erfolgte um 18 Uhr und 49 Minuten. Der Verurteilte starb gefasst und soldatisch.“

Urteilsbegründungen wie diese haben Schwinge im Nachkriegsdeutschland nicht geschadet. Bereits 1946 ist er Rechtslehrer, ebenfalls ständiger Mitarbeiter der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht, für die er bereits in der NS- Zeit Beiträge schrieb, als sie noch Zeitschrift für Wehrrecht hieß. Aber in dieser Zeit reicht ein Wort wie “neu“ für eine “neue Karriere“, und diese durchläuft Schwinge als Wissenschaftler, Professor und Publizist in rasantem Tempo.

In den frühen fünfziger Jahren kann es ein Mann mit seiner Vergangenheit sogar zum stellvertretenden FDP-Vorsitzenden von Hessen bringen. In seinem Heimatort Marburg an der Lahn gehört er zur Stadtprominenz. Bis Mitte der achtziger Jahre lebte Prof. Dr. Schwinge ein ruhiges, gut dotiertes Pensionärsleben, schreibt zahlreiche Bücher, in denen er seine bewährten Geschichtsinterpretationen ausbreitet und reinwaschende Vergangenheitsbewältigung betreibt. Nicht ohne Erfolg. Dankbare Leser findet er hierzulande allemal. Ein ebenso geehrter wie geachteter Mann also – wäre da nicht Fritz Wüllner, der wie kein anderer zuvor die verdeckten Strukturen der Militärjustiz in der NS-Zeit erforscht und der Karriere des Kriegsrichters a.D. Schwinge nachspürt. In den Akten des Staatsarchivs in Wien findet Fritz Wüllner die Akte des von Schwinge 1944 verkündete Todesurteils gegen Anton Reschny. Ein Jüngling aufs Schafott, weil er einige kleine Gegenstände einsteckte?

Der Fall Reschny – eine ungewöhnliche Geschichte. Denn: der von Schwinge verurteilte Junge hat – anders als die beiden jungen Soldaten Sorge und Tesch – sein Todesurteil überlebt. Trotz Schwinge. Angeklagt war der Lehrling damals, ganz korrekt, wegen Verstoßes gegen die so genannten “Volksschädlingsverordnung“. Dabei wäre das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden gewesen, das derart drakonische Strafen nicht erlaubte. Stattdessen griff Kriegsrichter Schwinge zum Militärstrafgesetzbuch, das für Jugendliche den Schutz vor Todesstrafe ausschloss. Für Plünderungen in einfachen Fällen war “Gefängnis oder Festungshaft“ vorgesehen, nur in “besonders schweren Fällen“ Zuchthaus oder Todesstrafe. Schwinge indessen begründet sein Reschny-Urteil damit, dass “jeder Fall von Plünderung“ in den großen Städten “ausnahmelos zur Todesstrafe“ führen müsse. Denn Kriminelle sollen nun einmal wissen, “dass sie ihren Kopf riskieren“. Ausgerechnet Heinrich Himmler ist es, der Anton Reschny begnadigte. Der berüchtigte SS-Führer ist in diesem Fall einsichtiger als der fanatische NS-Richter Schwinge und wandelt das Urteil in eine 15-jährige Freiheitsstrafe um.

Fritz Wüllner ist nach Österreich gefahren und hat Reschny besucht. Der lebt als Rentner in Wien. Nach ausführlichen Gesprächen mit ihm kehrt er mit einer Vollmacht zurück, mit der er den Frankfurter Rechtsanwalt Stefan Baier beauftragt, Strafanzeige “wegen versuchten Mordes“ gegen Schwinge zu erstatten.

Dies hatten zuvor auch schon andere getan, die vom “Fall Reschny“ erfahren hatten: der österreichische Widerstandskämpfer Eduard Rabofsky in Wien, der Hildesheimer Richter Ulrich Vultejus bei den Strafverfolgungsbehörden in Marburg. Nun kommt eine weitere Anzeige hinzu. Kriegsrichter Schwinge habe versucht, stand nun in der dritten Strafanzeige “wegen versuchten Mordes und Rechtsbeugung“ zu lesen, “den 17-jährigen mit Mitteln der Justiz zu töten“, indem er unzulässigerweise statt der “Volksschädlingsverordnung“ das Militärstrafrecht anwendete und überdies eine “besonders schweren“ Fall von Plünderung annahm. Als Rechtsprofessor und einer der führenden Kommentatoren des Militärstrafgesetzbuches habe Schwinge genau gewusst – so Anwalt Baier –, dass er selbst aufgrund des geltenden Rechts “Reschny höchstens zu zehn Jahren Gefängnis“ hätte verurteilen dürfen. Der Frankfurter Anwalt stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach begeht ein Strafrichter stets dann Rechtsbeugung, “wenn er bewusst eine Strafe verhängt, die nach Art oder Höhe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht“. Dass es sich, wie Baier anmerkt, “um die erstmalige unbedachte Handlung eines 17-jährigen handelte“, dass keine Gewalt oder besondere List“ angewandt worden und “dass der Wert der Gegenstände nicht sehr hoch“ war – dies alles sei von Schwinge ignoriert worden.

Der Marburger Oberstaatsanwalt Kohl will sich den ausführlich begründeten Vorwürfen des Anwaltes nicht anschließen. Die Anwendung des Militärstrafrechts, so der Jurist, sei vertretbar gewesen, weil die “unscharfen und weitmaschigen“ Tatbestandsmerkmale damals “wie ausgelegt“ worden wäre. Zwar wertet der Oberstaatsanwalt die Verhängung der Todesstrafe als unangemessen, weil der NS-Richter keine Milderungsgründe berücksichtigt hätte. Indes: für eine Anklage wegen Mordversuchs und Rechtsbeugung reicht die Einsicht des Marburger Oberstaatsanwalts nicht. Doch Anwalt Baier und Anzeigenerstatter Reschny, ebenso wie der der emsige Pensionär Wüllner, geben sich mit den Einstellungsargumenten aus Marburg nicht zufrieden. Baier hält nicht nur die rechtlichen Betrachtungen des Marburger Oberstaatsanwaltes für unzulässig und unbegründet, sondern hat auch bei den Ermittlungen des Falles allerlei Lücken und Versäumnisse aufgespürt. Da geht es zunächst um die Behauptung von Schwinge, er habe gleich nach dem Urteilsspruch eine Begnadigung Reschnys befürwortet. Unstrittig ist, dass die Kriegsstrafverfahrensordnung damals vorschrieb, dass die Richter eines Kriegsgerichts nach der Verkündigung des Todesurteils schriftlich zur Frage der Begnadigung Stellung nehmen musste. Schwinge hat angegeben, dafür sein Votum abgegeben zu haben. Nur: Im Wiener Kriegsarchiv hat Fritz Wüllner trotz intensiver Aktensichtung kein ‚Gnadenpapier‘ von Schwinge entdeckt.

Eine Menge offener Fragen, zur Rechtslage und zu den Fakten. Damit sollte sich nun – so wollte es Anwalt Baier – der hessische Generalstaatsanwalt befassen. Doch auch dort bleibt die Anzeige gegen Schwinge ohne Erfolg. Wegen Eintritts der Verjährung und fehlenden Tötungsvorsatzes lehnt man es ab, gegen Schwinge Anklage zu erheben. Wörtlich heißt es im Bescheid an Rechtsanwalt Baier: “Angehörige der Wehrmacht sollten für von ihnen begangene Verbrechen nach dem Willen der NS-Machthaber zwar streng und unnachsichtig, aber jedenfalls in gesetzmäßiger Weise zur Verantwortung gezogen werden.“

Im Falle des zum Tode verurteilten Anton Reschny sei demzufolge die Strafverfolgungsverjährung bereits im August 1965 eingetreten. So bleibt nur noch das Klageerzwingungsverfahren, das schließlich ebenfalls mit dem bemerkenswerten Hinweis abgelehnt wird, die von Reschny erhobenen Vorwürfe seien „nicht begründet“! Schwinge selbst legt dem Marburger Oberstaatsanwalt eine eidesstattliche Erklärung seines früheren Divisionskommandeurs Erich Müller Derichweiler vor. In dieser Erklärung vom 9. September 1946 scheibt der General, er habe „schwierige Fälle“ damals bewusst Erich Schwinge übertragen, „da ich wusste, dass er sein ganzes Wissen und Können daran setzen würde, um die Angeklagten vor der erbarmungslosen Härte der nationalsozialistischen Gesetzgebung zu schützen“. Er halte deshalb Schwinge „als Erzieher und Lehrer der Jugend“ für besonders geeignet.

Marburg an der Lahn. Hoch über der Stadt, von seiner weiß getünchten Villa im gediegenen Wohnviertel Ortenberg, blickt Kriegsrat a. D. Prof. Dr. Erich Schwinge hinunter auf die Stadt, auf „seine“ Universität. Als emeritierter Professor und ehemaliger Rektor wird er noch immer im Personalverzeichnis der Philipps-Universität geführt, genießt er immer noch das Privileg eines eigens für ihn reservierten Arbeitszimmers. Mit Aufsätzen, Vorträgen und Buchpublikationen versorgt er nach wie vor patriotische Ewiggestrige und unbelehrbar Heutige. Beispielsweise mit seinem Buch „Bundeswehr und Wehrmacht – Zum Problem der Traditionswürdigkeit“ (1991), in dem er auf die großen Leistungen des „deutschen Soldaten“ verweist und deren „Wiederherstellung der Ehre“ fordert. Unter der Kapitelüberschrift „Die militärische Leistung der Wehrmacht und ihrer Soldaten“ geht Schwinge in bewährtem Richterton mit allen Gegnern der Wehrmacht ins Gericht. Das Bild, das der deutsche Soldat und die Deutsche Wehrmacht in den besetzten Ostgebieten hinterlassen hätten, reiche – so Schwinge – allein aus, einseitige Historiker „mit ihrem Verdammungsurteil zu widerlegen“. Schwinges Bild der Hitler-Armee:

„Als Ganzes betrachtet, ist es ehrenhaft und wegen seiner Vorbildeigenschaft geeignet, als traditionswürdig anerkannt und behandelt zu werden“.

Wie der allseits betriebenen Rufmordkampagne gegen das deutsche Soldatentum wirksam zu begegnen sei, verrät der Kriegsrichter a.D. seiner strammen Leser-Kameradschaft auf der letzten Seite. Seine Forderung: „Als nächstes muss die Ehre der Soldaten wiederhergestellt werden, die einst der Wehrmacht angehört haben. Sie müssen von dem Makel befreit werden, dass sie einer verbrecherischen Organisation angehört, ganz Europa mit einer barbarischen Kriegsführung überzogen hätten, für Millionen von Morden verantwortlich seien und in großer Zahl an Nazi-Untaten teilgenommen hätten“. Das Geleitwort für Schwinges Legitimationsschrift liefert ein kompetenter soldatischer Praktiker: Generalmajor a. D. Dr. Jürgen Schreiber, Präsident des „Ringes Deutscher Soldatenverbände“ und Autor von Rechtfertigungsschriften mit Titeln wie „Waren wir Täter? – Gegen die Volksverdummung unserer Zeit“, für das in der August-Ausgabe 1991 der Zeitschrift Soldat im Volk (Untertitel: „Für Tradition und Fortschritt des europäischen Soldatentums“) mit folgendem Text geworben wird: „Dieser Band ist das Bekenntnis eines Mannes, der sich nicht dem Zeitgeist und der antideutschen Gräuelhetze beugen will. Es ist gleichermaßen für die Kriegsgeneration als auch für junge Menschen wichtig, die sich ein eigenes Urteil bilden möchten“.

Karriere-Höhepunkt war für ihn der Rang eines Brigadegenerals, eingesetzt als General des Erziehungs- und Bildungswesens im Heer – ausgerechnet. Ein Ex-Wehrmachtsoffizier, dekoriert mit dem Eisernen Kreuz und noch immer von strammer Gesinnung, nun zuständig für die »Erziehung« junger Soldaten der Bundesrepublik. Keine Frage: Die Bonner Republik stand auch im Bereich der Bundeswehr für Kontinuität.

Dem Zeitgeist will sich Kriegsrichter a. D. Schwinge ebenfalls nicht beugen. Eine Diskussion darüber, ob Wehrmachtsdeserteure „Vaterlandsverräter“ oder „Feiglinge“ sind, vor allem, ob diesen Männern ein Denkmal gesetzt werden soll, muss auf ihn, der die „soldatische Manneszucht“ immer verteidigte – notfalls auch mit einem Todesurteil – als Akt staatsfeindlichen Aufruhrs wirken. Im Sommer 1988 brachte die Fraktion der Grünen im Marburger Stadtparlament den Vorschlag ein, Pazifisten und Deserteuren ein Denkmal zu setzen – und löste damit in der Provinzstadt eine hitzige Debatte aus. Doch zur Affäre geriet die Debatte erst, als sich der Kommandant der Marburger Garnison, ein Oberstleutnant Leyherr, zum Thema äußerte. Ein Denkmal für solche Gesetzesbrecher, so der Befehlshaber über 3000 Bundeswehrsoldaten, sei eine „Schande und ein Angriff auf diesen Rechtsstaat“. An Marburgs Stadtväter appellierte der Herr Kommandant, sich nicht „entwürdigen zu lassen“ und einem solchen Anliegen zuzustimmen. Er konnte beruhigt sein. Mit Stimmenmehrheit von CDU und der Mehrzahl der SPD-Fraktion lehnte das Parlament die Denkmalforderung ab.

Die Marburger Provinzwelt war wieder in Ordnung. Und auch Herr Kriegsrat a. D. Schwinge konnte erleichtert zur Kenntnis nehmen, dass in seiner Heimatstadt auf das Parlament noch Verlass ist. Nicht nur was die Traditionswürdigkeit deutscher Vergangenheit betrifft, auch was seine eigene Vergangenheit angeht, war er unbelehrbar geblieben. Kriegsrichter a.D. Schwinge hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass ihn wenigstens in der Rückschau der Ereignisse sein damaliges Wirken nachdenklich stimmt. Wer versucht, seine braune Vergangenheit zu beleuchten, der hat mit „entschiedener Abwehr zu rechnen“.

So beschwert er sich beim Deutschen Presserat über die Berichterstattung der Frankfurter Rundschau, die über seine Wiener Zeit und seine Nachkriegs-Karriere berichtet hatte. „Wer mich angreift, der hat mit entschiedener Abwehr zu rechnen“ – darin erprobte er sich seit Jahren. Beispielsweise 1964, als er die Illustrierte REVUE auf Schadenersatz von 30.000 Mark verklagte – und gewann, beispielsweise gegen den Westdeutschen Rundfunk, wo es für Schwinge zu einem ebenso erträglichen wie einträglichen Vergleich kam: 10.000 Mark und Ehrenerklärung. Auch gegen den Richter Ulrich Vultejus, der in seinem Buch „Kampfanzug unter der Robe“ die NS-Wehrmachtsjustiz und unter anderem auch Schwinge angegriffen hatte, klagt der ehrenwerte Kriegsrichter a. D. vor Gericht. Ob Journalist oder Student, überall lauern »Gegner«, die es zu bekämpfen gilt. Beispielsweise der Marburger Student Michael Lemling. Der hatte während einer Podiumsdiskussion auf dem Marburger Landeskirchentag im Juni 1990 zum Thema „NS-Wehrmachtsjustiz und Desertion“ auch Schwinges NS- Richterschaft zur Sprache gebracht und auf von ihm gefällte Todesurteile sowie dessen Nachkriegskarriere hingewiesen.

Dabei soll er Schwinge auch als den „widerlichsten Marburger“ tituliert und einen „unverschämten Kerl“ genannt haben. Jedenfalls wollen es so drei Zeugen – unter ihnen ein rechtsgesinnter Burschenschaftler – gehört haben, die es umgehend dem ehrenwerten Kriegsrichter a. D. zutragen. Schwinge sucht – wieder einmal – Schutz bei der Justiz und stellt Strafanzeige gegen den Studenten wegen Beleidigung. Nachdem die Marburger Staatsanwaltschaft in diesem Fall kein öffentliches Interesse erkennen mag und auch ein Schlichtungsversuch beim Schiedsmann keine Klärung bringt, bleibt Schwinge nur noch der Weg einer Privatklage. Michael Lemling, Mitglied der Marburger Geschichtswerkstatt, die sich seit Jahren der Erforschung und Aufarbeitung lokaler NS-Vergangenheit widmet, ist schließlich überrascht, als Schwinges Anwälte im November die Privatklage mit der Begründung zurückziehen, ihrem Mandanten sei „von seinen beiden Ärzten dringend geraten worden, sich nicht den Belastungen einer gerichtlichen Verhandlung auszusetzen“.

Vielleicht aber hatten die Anwälte den streitbaren Ex-Kriegsrichter davon überzeugt, dass dieses Verfahren allenfalls die öffentliche Auseinandersetzung um seine Vergangenheit wieder entfachen würde. Und Schwinge hat – selten genug – diesmal zugestimmt. Kurze Zeit später jedenfalls ist der alte Herr wieder rundum vital. Mit erhobenem Haupt und strammen Schritt sieht man ihn auf dem Weg zu seinem Arbeitszimmer in der Universität, dort, wo er als Rechtsprofessor einst ganzen Juristengenerationen das notwendige deutsche Rechtsempfinden nahegebracht hat. Als Mann von höchster Kompetenz, bester deutscher Gesinnung, als „Erzieher und Lehrer der Jugend …“, wird er von seinen akademischen Ex-Kollegen weiterhin respektvoll geschätzt. Als verdienter Bürger wird er in der Stadt gewürdigt, als freundlicher Nachbar in seinem Wohnviertel gegrüßt. So lässt es sich gut leben.

Erich Schwinge – eine deutsche Täter-Biographie. Am 30. April 1994 starb der »ehrenwerte Professor« in Marburg.

„Ein derartig pflichtvergessenes Verhalten kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der militärischen Manneszucht nur durch Hergabe des Lebens gesühnt werden.“ – Erich Schwinge

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Helmut Ortner, WIDERSTREIT – Über Macht, Wahn und Widerstand, 220 Seiten, 20 Euro im Nomen Verlag Frankfurt