Besorgnis erregen die Presseagenturen AFP und dpa und die Meldungen des Handelsblattes über einen gewichtigen Vorgang in dieser Sache. Der sicher geglaubte Ausstieg wurde von den Betreibern neu auf den Verhandlungstisch gebracht. Ihre Absichten sind nur teilweise erkennbar.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe mache eine Neuregelung der Ausgleichsansprüche der Betreiber der atomar betriebenen Energieanlagen erforderlich, melden die Agenturen. Es darf nicht vergessen werden, dass die erste Option der Betreiber die Weiterführung ihrer 17 Atomkraftwerke in Deutschland war und noch ist. Nicht der Ausstieg, zumal die Nachbarländer ihre atomaren Anlagen weiter im Betrieb halten. Die Unruhe verstärkt die Nachricht des Handelsblatts, dass das Bundesverfassungsgericht die komplette Neuregelung des Gesetzes zum Ausstieg fordere. Das könnte auch Fragen eines späteren Ausstiegs oder gar ein Nichtausstieg neben der Neuberechnung betreffen.
Die grundsätzlich richtige Entscheidung zum Ausstieg hat hoffentlich Bestand, auch die Erkenntnis, dass nuklear betriebene Anlagen für lebende Menschen und für die nachkommenden Generationen (Endlagerung) Gefahrenquellen sind. Der Ausstieg muss daher unzweifelhaft erfolgen.
Aufgabe der Abgeordneten des Parlaments und der Regierung ist es, die Bevölkerung vor Gefahren zu schützen. Das Grundgesetz bestimmt die Handlungsweisen der Staatsorgane und der Wirtschaftsunternehmen. In den Artikeln 2 (Recht auf Leben)), 14 (2) (Eigentum verpflichtet), Artikel 15 (Sozialisierung im Interesse der Gemeinschaft) und Artikel 20a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen).
Die Unruhe der Meldung begründet sich auch darauf, dass die Betreiber die höchste Gerichtsinstanz bemühen, um das Ausstiegspaket wieder aufzuschnüren. Es geht formell bei der höchstrichterlichen Anfechtung zunächst um höhere Geldbeträge für die Betreiber der AKW, um egoistische Kategorien, die nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind. Für die Verhandlungsführer der Regierung stehen die Lampen auf Rot.
Zu den geldlichen Ansprüchen: Die Feststellung des Restwertes der Anlagen aus vorangegangenen Investitionen und Kosten dürften in vorhandenen Gesetzesregeln für das betriebliche Rechnungswesen, für die Besteuerung von Unternehmen und zur Bilanzierung der Werte, sowie Abschreibungen ohne größere Probleme feststellbar sein. Auch die Beträge, die die Betreiber vom Staat als Fördermittel und Subventionen erhalten haben, sind neben Steuern der Betreiber Berechnungsposten.
Die Streitpunkte liegen vermutlich in der Berechnung entgangener Gewinne, wenn solche Forderungen überhaupt rechtens sind. Die Juristen und Wirtschaftswissenschaftler sind sich darin uneins. Die Grundlagen und Berechnungsgrößen dafür liegen in Bereichen der Spekulation. Die Logik des kapitalistischen Systems weist bei Ansprüchen der Großen meist auf ein „ja“.
Ebenso wenig ist von Gerichten abschließend geklärt, wer für die Kosten einer Entsorgung aus Produktionsprozessen dieser Art verantwortlich ist. Eine für die Wissenschaft und die Abgeordneten noch zu lösende Aufgabe.
Versicherungen verdienen ihr Geld mit regelmäßigen Beträgen zur Absicherung gegen mögliche Risiken. Die Stilllegung gemäß per Gesetz wird nicht als ein üblicher Risikofall eingeschätzt. Es gibt keine angemessene Regelung für solche Spezialfälle. Das Grundgesetz gibt die Richtung für ein Ausgleich an, verweist aber stets auf Regelungen in Einzelgesetzen.
Ob die EU mitzusprechen hat, wie die Juristen der Betreiber meinen, gehört zunächst zum Arsenal eines Manövers für solcher Art von Verhandlungen. Deutschland hat seine Souveränität in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit für seine Bevölkerung nicht an die EU abgegeben.
Die Berliner Zeitung vom 13.11.2020 titelt ihre Nachricht über das Urteil des Obersten Gerichts mit den Worten „Teures Fiasko“. Darüber, ob die vorher getroffene Regelung ein Fiasko ist, kann noch nicht geurteilt werden. Ob es teurer ist, beachtet nicht die Kosten einer nuklearen Katastrophe. Sie liegen für Fukushima bei 270 Milliarden US $ laut Google. Für Tschernobyl wird eine ähnliche Größenordnung genannt.
Im Übrigen hat die Regierung die Betreiber nicht gezwungen, Energie atomar zu erzeugen. Die erteilten amtlichen Betriebserlaubnisse erstrecken sich auf andere Sachfragen zur Ausführung einer Großanlage.