PRO ASYL fordert Gleichstellung mit nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen und sofortige Umsetzung des Rechts auf Zusammenleben für betroffene Familien.
Am 01. August 2020 ist das sogenannte »Familiennachzugsneuregelungsgesetz« das zweite Jahr in Kraft. Seitdem gilt die dürftige Gnadenlösung, wonach bis zu 1.000 Angehörige von subsidiär Geschützten im Monat nach Deutschland ziehen dürfen. Regelmäßig wird diese nicht ausgeschöpft (siehe Zahlen weiter unten). Das Recht auf Familiennachzug für diese Betroffenengruppe wurde damit abgeschafft.
Fast in Vergessenheit geraten ist, dass subsidiär Schutzberechtigte noch im August 2015 aufgrund ihrer Bedrohungssituation bezüglich des Familiennachzugs mit GFK-Flüchtlingen gleichgestellt wurden. Dies wurde – zu Recht – damit begründet, dass »(…) auch in diesen Fällen eine Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist« (siehe Gesetzentwurf vom Februar 2015, S. 46). Ab März 2016 wurde der Familiennachzug für subsidiär Geschützte für über zwei Jahre dann vollständig ausgesetzt. Gleichzeitig änderte sich die Anerkennungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für syrische Schutzsuchende: Wurden bis Ende 2015 Geflüchtete aus Syrien noch in 99,7% der Fälle als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. als Asylberechtigte nach dem Grundgesetz anerkannt, bekamen im Jahr 2016 nur noch 58% der syrischen Antragsteller*innen Schutz nach der GFK bzw. dem Grundgesetz, 42% erhielten subsidiären Schutz. Im Jahr 2017 wurden 38% der syrischen Antragsteller*innen nach der GFK bzw. dem Grundgesetz anerkannt, dagegen erhielt 61% die Mehrheit den subsidiären Schutz. Die größte von der einschneidenden Aussetzung des Familiennachzugs betroffene Gruppe waren also syrische Bürgerkriegsflüchtlinge.
Auch die Hoffnung auf einen normalen Familiennachzug ab 2018 wurde bitter enttäuscht: Anstatt die Aussetzung auslaufen zu lassen, wurde nach einer hitzigen und durch falsche Zahlen verzerrten Debatte die Kontingentierung eingeführt. In den letzten zwei Jahren wurde dieses monatliche Kontingent meist noch nicht einmal erfüllt. Die Bundesregierung hat die Angehörigen über Jahre in Kriegs- und Krisengebieten oder in Flüchtlingslagern in Ungewissheit belassen, immer weitere bürokratische Hürden gebaut und die Botschaften und damit auch die Fallbearbeitung im Ausland chronisch unterbesetzt. Dadurch sind Familien schon seit Jahren getrennt.
PRO ASYL fordert für den Familiennachzug für subsidiär Geschützte die Gleichbehandlung mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die wichtigsten Herkunftsländer der Betroffenen sind nach wie vor Syrien, Afghanistan oder Eritrea – alles Länder, in denen Gewalt, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen seit Jahren an der Tagesordnung sind. »An der horrenden Lage in den Herkunftsländern subsidiär Geschützter hat sich seit 2015 nichts geändert. Die betroffenen Familien sind am Ende ihrer Kräfte, für die Geflüchteten hierzulande ist vor Sorge um ihre Familien kein normales Leben möglich«, sagt Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL.
Außerdem braucht es mehr Kapazität bei der Visabearbeitung und die teils viel zu hohen Anforderungen an die zu beschaffenden Dokumente müssen geändert werden. Hierfür demonstrierten im Juli auch eritreische Flüchtlinge in Berlin.
Hintergrundinformationen zum »Familiennachzugsneuregelungsgesetz«
Mit dem »Familiennachzugsneuregelungsgesetz«, das am 01. August 2018 in Kraft trat, wurde das Recht auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte endgültig in ein Gnadenrecht umgewandelt. Einen Rechtsanspruch haben die Familien nicht mehr, sie können nur darauf hoffen, im Rahmen des vereinbarten »humanitären Kontingents« von 1.000 Begünstigten monatlich Berücksichtigung zu finden. Für die Umsetzung hat die Bundesregierung das Verfahren so kompliziert gestaltet, dass das Kontingent von 1.000 Personen nur schwer erreichbar ist. Es gibt drei behördliche Prüfinstanzen für die Prüfung der Anträge: Zuerst die deutschen Auslandsvertretungen, dann die Ausländerbehörden (siehe hier einen Fall, indem die ABH ablehnte), dann das Bundesverwaltungsamt. Zuletzt entscheiden dann die deutschen Auslandsvertretungen über die Erteilung des Visums. Durch die unzureichende Aufstockung von Personal und eine beschränkte Freigabe von Terminen zur Vorsprache bei den deutschen Auslandsvertretungen wurde die Zahl der monatlich bearbeiteten Fälle begrenzt. Damit wurde auch die Bearbeitung von Anträgen durch die Inlandsbehörden gebremst. So wird der Familiennachzug für viele auf die ganz lange Bank geschoben: Von der Beantragung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung bis zu einer Visumserteilung vergehen oft Jahre. Das organisatorische Umsetzungsversagen der deutschen Behörden senkt die Zahl der Familien, für die der Familiennachzug möglich wird.
Mittlerweile mehren sich auch Fälle einer Visumsverweigerung aus inhaltlichen Gründen: Ehen, die vor der Flucht nach Deutschland in Transitländern geschlossen wurden, werden nicht als Begründung für ein humanitäres Visum anerkannt und immer häufiger wird den Betroffenen zugemutet, ein Familienleben außerhalb Deutschlands in Transitländern zu führen, wo Familienangehörige gezwungenermaßen in den vergangenen Jahren ihr Leben fristen mussten. Eltern von unbegleiteten Minderjährigen erhalten zwar ein Visum zum Familiennachzug, Geschwisterkindern wird der Nachzug aber verweigert, da sie aufenthaltsrechtlich nicht zur »Kernfamilie« gehören. Das hat zum Ergebnis, dass die Eltern sich zwischen ihren Kindern entscheiden oder sich aufteilen müssen.
Zahlen zum Monatskontingent
Das monatliche Gnadenkontingent wird regelmäßig unterboten: Von August bis Dezember 2018 wurden 2.612 Visa für den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt. Damit wurde nur die Hälfte des anberaumten Kontingents von 5.000 Plätzen für das Jahr 2018 tatsächlich ausgeschöpft. Ab Januar bis Juli 2019 stiegen die Zahlen zwar, aber seit August 2019 werden wieder nur noch ca. zwei Drittel des 1.000 Visa-Kontingents erreicht. Ab März 2020 ist eine deutliche Beeinträchtigung durch die Ausbreitung des Coronavirus erkennbar.
Monat/Jahr erteilte Visa
Januar 2019 1096
Februar 2019 1052
März 2019 1083
April 2019 981
Mai 2019 1130
Juni 2019 804
Juli 2019 1035
August 2019 793
September 2019 764
Oktober 2019 834
November 2019 889
Dezember 2019 672
Januar 2020 659
Februar 2020 782
März 2020 480
April 2020 4
Quelle: Zahlen für Januar-April 2020, Oktober-Dezember 2019, Januar-September 2019.