Obwohl alle Nicht-Atomwaffenstaaten in Art. II Nichtverbreitungsvertrag (NPT) und Deutschland zusätzlich in Art. 3 des sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrages vom 12.9.1990 völkerrechtlich verbindlich auf jede unmittelbare und mittelbare Verfügungsgewalt über Atomwaffen verzichtet haben, wird innerhalb der NATO weiterhin die nukleare Teilhabe praktiziert. Zur nuklearen Teilhabe gehört insbesondere,
(1) dass Deutschland, die Niederlande, Belgien, Italien und die Türkei nach wie vor in der Nuklearen Planungsgruppe der NATO mitwirken,
(2) dass in geheim gehaltenen Bunkern in Deutschland, den Niederlanden, Belgiens, Italiens und der Türkei nach wie vor eine unbekannte Anzahl Atomwaffen mit einer vielfachen Zerstörungskraft der in Hiroshima und Nagasaki eingesetzten Nuklearwaffen gelagert wird, die im Spannungs- oder Kriegsfall von den US-Streitkräften auch den Streitkräften dieser Nicht-Atomwaffenstaaten und damit auch den Einsatzkräften der Bundeswehr für den Abwurf auf feindliche Ziele entgegen den Regelungen in Art. II des NPT zur Verfügung gestellt werden sollen und
(3) dass die Bundeswehr – ebenso wie die Streitkräfte der anderen NATO-Nicht-Atomwaffenstaaten – nach wie vor Atomwaffenträger bereithält, und zwar die Tornado-Flugzeuge des in Büchel in der Eifel stationierten Jagdbombergeschwaders 33 (Teil der 2. Luftwaffendivision), mit denen sie regelmäßig Atomwaffeneinsätze übt.
Alle NATO-Staaten nehmen nach wie vor den sog. „Kriegsvorbehalt“ in Anspruch. Danach soll der Nichtverbreitungsvertrag dann nicht mehr gelten, wenn „eine Entscheidung, Krieg zu führen, getroffen wird“ („in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre“). Wenn dieser öffentlich verschwiegene Kriegsvorbehalt völkerrechtlich wirksam wäre, würde er den Nichtverbreitungsvertrag und das in ihm enthaltene Verbot der Weitergabe von Atomwaffen an Nicht-Atomwaffenstaaten im Spannungs- und Kriegsfall praktisch gegenstandslos machen.
Belege für das völkerrechtlich wirksame Zustandekommen eines förmlichen Vorbehalts zu Art. II des NPT sind der Öffentlichkeit bislang nicht vorgelegt worden. Es bestehen gewichtige völkerrechtliche Einwände gegen seine Wirksamkeit, und zwar sowohl hinsichtlich des Verfahrens (fehlende nachgewiesene Kenntnisgabe an die NPT-Vertragspartner gem. Art. 23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge WÜRV) als auch in materieller Hinsicht (Vereinbarkeit i.S.v. Art. 19 WÜRV mit Ziel und Zweck des NPT).
Gegenwärtig wird öffentlich der Kauf von Flugzeugen für die Bundeswehr diskutiert, welche die veralteten Tornado-Kampfflugzeuge ersetzen sollen. Mit diesen sollen im Einsatzfall Bundeswehrsoldaten nach einer erfolgten Freigabe des US-Präsidenten die in Büchel gelagerten US-amerikanischen Atomwaffen zu den Zielorten befördern und dort abwerfen. Damit wird für Deutschland zumindest eine mittelbare, im Kriegsfalle sogar eine unmittelbare Verfügungsgewalt über diese Atomwaffen in Anspruch genommen. Dabei haben sich alle Nicht-Atomwaffenstaaten in Art. II NPT (BGBl. 1974 II, S. 786) und Deutschland zudem in Art. 3 des 2+4-Vertrages (BGBl. 1990 II, 1318) völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, „die Verfügungsgewalt“ über Atomwaffen „von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen“.
Irreführend wird von Politikern behauptet, die nukleare Teilhabe sei „ein wichtiger Baustein unserer Sicherheitsstruktur“ (Henning Otte, verteidigungspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion), die letzte Entscheidung über den Einsatz amerikanischer Atomwaffen von deutschen Boden aus liege „immer beim Bundeskanzler“ (Karl-Heinz Brunner, der sozialdemokratische Vorsitzende des Unterausschusses Abrüstung des Deutschen Bundestags).
Tatsache ist, dass über den Einsatz der Atomwaffen im Rahmen der NATO-Kriegsführung zunächst die Repräsentanten der Mitgliedsländer im NATO-Rat im Konsens zu beschließen haben. Über die Freigabe der Sicherungscodes für den Einsatz und den Einsatz selbst entscheidet allein der US-Präsident. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass eine deutsche Bundeskanzlerin oder ein Bundeskanzler im Falle eines bewaffneten Konflikts nach einer solchen Konsens-Entscheidung im NATO-Rat unter deutscher Beteiligung anschließend den Befehl an die Luftwaffe der Bundeswehr erteilen wird, sich nicht an dem Einsatz der von dem US-Präsidenten freigegebenen Atomwaffen zu beteiligen.
Die Behauptung, die nukleare Teilhabe sei ein wichtiger Baustein der deutschen Sicherheitsstruktur und sei lediglich der „Bündnistreue“ geschuldet, widerspricht jeglicher menschlichen Einsicht.
Alle Konzepte und Strategien der nuklearen Abschreckung gehen davon aus, der potentielle Gegner könne von einem Angriff wirksam dadurch abgeschreckt werden, dass man ihm für diesen Fall einen vernichtenden Gegenschlag androht, der für ihn zu unannehmbaren Folgen und Schäden, wenn nicht zur vollständigen Vernichtung in einem nuklearen Inferno führen werde. Deshalb müsse die eigene Fähigkeit und Bereitschaft zu einer solchen Reaktion glaubwürdig demonstriert werden.
Notwendiger Bestandteil für ein „Funktionieren“ dieser Abschreckungs-„Logik“ ist dabei jedoch, dass man es mit einem rational kalkulierenden Gegner zu tun hat, der auf der Basis hinreichender und ihm auch zur Verfügung stehender Informationen ausschließlich rationale Entscheidungen trifft.
Das Abschreckungskonzept kann mithin schon nach seiner eigenen „Logik“ nicht funktionieren, wenn es um die Abschreckung eines „irrationalen“ Gegners geht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn dieser für „rationale“ Argumente nicht oder nur schwer zugänglich ist, also wenn er – aus welchen Gründen auch immer – zur Benutzung rationaler Abwägungskalküle nicht imstande oder nicht willens ist. Historische Beispiele für solche „abschreckungsresistenten“ Gegner waren jedenfalls im 20. Jahrhundert, dem „Zeitalter der Extreme“ nicht gerade selten; man stelle sich vor, sie hätten über Atomwaffen verfügt. Die aktuelle Weltpolitik zeigt ähnliche Gefahren. In der aktuellen schweren Weltwirtschaftskrise können lokale bewaffnete Konflikte schnell zu einem militärischen Schlagabtausch zwischen Großmächten eskalieren.
Aber auch dann, wenn man es mit einem prinzipiell „rationalen Gegner“ zu tun hat, ist die Funktionsfähigkeit auch der nuklearen Abschreckung davon abhängig, dass diesem Gegner nach den konkreten Umständen hinreichende zeitliche und informatorische Kapazitäten zur Verfügung stehen, um kritische Entscheidungssituationen in dem erforderlichen Maß abschätzen und beurteilen zu können sowie hieraus in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit verantwortliche Folgerungen zu ziehen. Es ist äußerst fraglich und ungewiss, dass dies – wenn es für das Überleben der Menschheit darauf ankommt – der Fall sein wird.
Die Abschreckungs-„Logik“ funktioniert auch dann nicht und stößt an gefährliche Grenzen, wenn menschliche Fehleinschätzungen oder „technisches Versagen“ wirksam werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sich elektronische Fehlinformationen in Kommunikationssysteme einschleichen oder andere Defekte dort wirksam werden, die es für die jeweils andere Seite angesichts extrem kurzer Vorwarnzeiten sehr schwer oder gar unmöglich machen, sicher zu diagnostizieren, ob in der konkreten Entscheidungssituation die z.B. aus den Computersystemen verfügbaren Daten auf einen gegnerischen Angriff schließen lassen oder nicht. In den vergangenen 70 Jahren gab es im Osten und im Westen – gut dokumentiert – zumindest zwanzig äußerst kritische Situationen, in denen die Welt am Rande eines nuklearen Infernos stand. Allein aufgrund glücklicher Umstände entging die Welt dabei einer nuklearen Katastrophe (Ex-US-Verteidigungsminster Robert McNamara: „We only lucked out“).
Das von den Fürsprechern der Atombewaffnung vorgebrachte Argument, dass Deutschland mit dem Ausstieg aus der nuklearen Teilhabe das Mitsprache-Recht bei einem geplanten Atomwaffeneinsatz der NATO verliere, ist unzutreffend, weil der Nuklearen Planungsgruppe der NATO außer den Stationierungsländern auch die NATO-Mitgliedsstaaten Kanada und Griechenland angehören, die aus der nuklearen Teilhabe ausgestiegen sind und von deren Boden die USA ihre Atomwaffen abgezogen haben. Über einen etwaigen Atomwaffeneinsatz der NATO hat im Übrigen ohnehin der NATO-Rat zu entscheiden, dem alle Regierungen der Mitgliedsländer angehören.
Ein Ausstieg aus der nuklearen Teilhabe der NATO ist auch deshalb geboten, weil die Regierung der NATO-Führungsmacht USA unter dem Präsidenten Trump von dem Kurs der begrenzten nuklearen Abrüstung des Vorgänger-Präsidenten Obama abgerückt ist und unverhohlen die Strategie verfolgt, dass ein Atomkrieg führbar und gewinnbar sei. Alle nuklearen Rüstungsbegrenzungs-Abkommen haben die USA gekündigt bzw. nicht verlängert, ihre strategischen Raketen werden nicht mehr in die NATO-Planung eingebracht, taktische nukleare „Mini-Nukes“ sind bereits auf US-Atom-Ubooten stationiert und können ohne Absprache mit den NATO-Verbündeten eingesetzt werden. Wenn aus der Sicht der Pentagon-Planer ein begrenzter Atomschlag in Europa möglich ist, besteht die Gefahr, dass Deutschland an einem solchen Völkerrechtsverbrechen mitwirken wird. Außerdem würde Deutschland das Schlachtfeld eines Nuklearkrieges werden – eine Gefahr, die mit dem Ende der Ost-West-Konfrontation des „Kalten Krieges“ als beendet angesehen worden war.
IALANA widerspricht daher entschieden dem von der Bundesregierung erörterten Plan, für den Einsatz der in Büchel stationierten US-amerikanischen Atomwaffen neue Trägerflugzeuge anzuschaffen. Wir fordern, dass Deutschland umgehend die nukleare Teilhabe beendet. Ein erster Schritt hierzu wäre es, den Übungsbetrieb des Jagdgeschwaders 33 in Büchel mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Bundesregierung ist in ihren Entscheidungen nicht frei, sondern gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat Entscheidungen zu unterlassen, die gegen bindendes Völkerrecht und das deutsche Recht verstoßen. Dementsprechend hat der Bundestag am 26. März 2010 fraktionsübergreifend mit breiter Mehrheit den Beschluss gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, „sich bei der Ausarbeitung eines neuen strategischen Konzepts der NATO im Bündnis sowie gegenüber den amerikanischen Verbündeten mit Nachdruck für den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland einzusetzen.“
Ein Beschluss zur Modernisierung der Trägersysteme in Büchel und zum Ankauf von US-amerikanischen F-18 Jagdbombern wäre mit diesem Beschluss und den Geboten des Grundgesetzes und des internationalen Rechts unvereinbar.