Die Organisationen IALANA, IPPNW und ICAN weisen anlässlich des Tages der Menschenrechte auf den öffentlich wenig bekannten Beschluss des UN-Menschenrechtsausschusses hin, wonach die Bedrohung und der Einsatz von Atomwaffen gegen das Recht auf Leben verstoßen.
Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Völkergewohnheitsrechts und ein Grund mehr für die Bundesregierung, dem UN-Vertrag für ein Verbot von Atomwaffen beizutreten.
Am 30. Oktober 2018 verabschiedete der UN-Menschenrechtsausschuss die „Allgemeine Bemerkung Nr. 36“ zu dem Recht auf Leben. In dem Text konstatiert der Ausschuss die Unvereinbarkeit von Atomwaffen mit dem Recht auf Leben. Die Bedrohung und der Einsatz von Atomwaffen könne sogar eine völkerrechtliche Straftat darstellen.
Der im Dezember 1966 verabschiedete UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ist eines der wichtigsten internationalen Abkommen nach den Erfahrungen mit Faschismus und Krieg. Er trat 1976 in Kraft, zählt heute 172 Vertragsstaaten und ist damit einer der bedeutendsten menschenrechtlichen Verträge. Jeder Vertragsstaat hat sich verpflichtet, die im Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen … Personen… zu gewährleisten. Alle Staaten, die nach dem Atomwaffensperrvertrag Atomwaffen besitzen, mit Ausnahme Chinas, sind auch Vertragsparteien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Seine Einhaltung überwacht der UN-Menschenrechtsausschuss.
Art. 6 des Zivilpaktes statuiert: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 heißt es u.a. „Die Bedrohung durch oder der Einsatz von Massenvernichtungswaffen, insbesondere von Atomwaffen, welche in ihrem Effekt willkürlich sind und, ihrer Natur nach, die Zerstörung von Menschenleben in katastrophalem Ausmaß verursachen können, ist mit der Achtung des Rechts auf Leben unvereinbar und kann eine völkerrechtliche Straftat darstellen. Die Vertragsstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu stoppen, einschließlich Maßnahmen, um ihren Erwerb durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern, sie nicht zu entwickeln, zu produzieren, zu testen, zu erwerben, zu lagern, zu verkaufen, zu übertragen und zu nutzen, sowie alle bestehenden Lagerbestände zu vernichten und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung zu treffen, die alle ihren internationalen Verpflichtungen entsprechen. (…)
Die Atommächte unter den Vertragsstaaten bestreiten, dass die „Allgemeinen Bemerkungen“ rechtlich bindend sind. Aber sie spiegeln unbestritten Völkergewohnheitsrecht wider und tragen zu dessen Weiterentwicklung bei. Schließlich erinnern die ausformulierten Einzelpflichten zum Umgang mit Atomwaffen bis in den Wortlaut hinein an den Atomwaffenverbotsvertrag und die Abrüstungsverpflichtungen des Atomwaffensperrvertrages. Auf diese Weise verstärken sich die jeweiligen Begründungen für die Forderung nach vollständiger Beseitigung aller Massenvernichtungswaffen wechselseitig. So wird das „Recht auf Leben“ zu einem weiteren gewichtigen Argument für noch zögernde Staaten, dem Atomwaffenverbotsvertrag beizutreten, der inzwischen von 80 Staaten unterzeichnet und von 34 bereits ratifiziert worden ist.
Die IALANA-Studie „Recht auf Leben vs. Atomwaffen“ mit Beiträgen von Roger Clarke, Daniel Rietiker, Alyn Ware und Peter Weiss finden Sie hier.