Ein unschuldig inhaftierter syrisch-kurdischer Geflüchteter stirbt bei einem Zellenbrand in einem nordrhein-westfälischen Knast. Im Jahr 2018 in Deutschland kein Thema, das die Gemüter erregt.
War noch was? Achso, genau. Am 17. September 2018 war in der Gefängniszelle 143 der Justizvollzugsanstalt Kleve ein Feuer ausgebrochen. Der 26-jährige Syrer Ahmad A. starb an den Brandfolgen. Aufgeklärt ist der Fall bis heute nicht. Und wer nachforscht, findet Unfassbares. Ahmad A. war für die Taten eines anderen eingesperrt worden, mehrfach als wechselweise „suizidgefährdet“ oder „nicht suizidal“ eingestuft worden, ohne in drei Monaten unschuldiger Haft je einen Dolmetscher oder Rechtsbeistand gesehen zu haben. Am Ende brennt seine Zelle und das Justizministerium belügt die Öffentlichkeit darüber, ob A. sich während des Brandes bemerkbar gemacht hat oder nicht.
Anfänglich berichten zahlreiche Medien, lokale wie überregionale. Doch das Interesse schläft ein, und spätestens seitdem NRW-Justizminister Klaus Biesenbach (CDU) Anfang November 2018 dem Rechtsausschuss des Landtages einen 60-seitigen Bericht vorlegte, in dem der damalige Kenntnisstand zusammengefasst wird, ist es still im Blätterwald. Warum eigentlich? Wer den Bericht genau liest, wird eine Chronologie des Irrsinns vor sich finden. Und wird sich gezwungen sehen, Fragen zu stellen, die bislang weder in der Landesregierung, noch von den um „Seriosität“ bemühten bürgerlichen Presseerzeugnissen gestellt werden.
Die „Verwechslung“
Ahmad A.s Martyrium beginnt am 6. Juli 2018. In der Nähe einer Kiesgrube. Am Hartefelder Heideweg in Geldern wird er von der Kreispolizei aufgegriffen, der Vorwurf: Er soll vier Frauen „auf sexueller Grundlage beleidigt“ haben. Die Kreispolizei Kleve nimmt A. mit auf die Wache. Es wird eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Die Beamten „verwechseln“ Ahmad A. mit einem per Haftbefehl gesuchten Mann aus Mali, dessen Alias-Name mit dem – äusserst gebräuchlichen – Namen von Ahmad A. übereinstimmten. Dass der Gesuchte im eigenen Fahndungssystem mit Staatsangehörigkeit „malisch“ und Geburtsort „Tombouctou“ notiert war, A. aber aus Aleppo kam, offenkundig nicht aus Mali, verhinderte die Inhaftierung nicht. Aufgrund einer ED-Behandlung lag der Polizei auch ein Lichtbild des tatsächlich Gesuchten vor. Es wurde, so schreibt das Justizministerium, einfach „kein Abgleich der hinterlegten Daten aus der ED-Behandlung“ durchgeführt.
Hier bereits kann man fragen: Soll das wirklich eine unabsichtliche „Verwechslung“ gewesen sein? Es wirkt eher, als hätte man sich alle Mühe gegeben, um A. zu „verwechseln“. In jedem Fall spielt eine ordentliche Portion Rassismus eine Rolle. Man kann spekulieren: Wäre jemand, der fliessend deutsch spricht und wie ein Biodeutscher aussieht, auch als malischer Staatsbürger „identifiziert“ worden, selbst wenn es einen Namenstreffer im System gegeben hätte?
Die erfundene Vergewaltigung
Die Beamten „verwechselten“ Ahmad A. aber nicht nur mit einem in Hamburg gesuchten Mann aus Mali. Gleichzeitig sahen sie in A. auch noch den per Öffentlichkeitsfahndung gesuchten Täter einer Vergewaltigung. Am 10. Juli führten Beamte dann mit der „vermeintlich Geschädigten“ einen Lichtbildabgleich durch, zeigten ihr ein Foto von Ahmad A.
Die Frau räumte dann ein, dass es keine Vergewaltigung gegeben habe und sie das Delikt erfunden habe. In dem Bericht des Justizministeriums zu A. heisst es dann: „Das bei der hiesigen Behörde später unter dem Aktenzeichen 203 Js 375/18 erfasste Verfahren gegen den syrischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde, ohne dass eine verantwortliche Vernehmung durchgeführt wurde, wegen erwiesener Unschuld eingestellt.“
Hier sind mehrere Fragen offen: Denn zum einen haben die Beamten der Kreispolizei Kleve offenbar ein Verfahren angelegt, das auf Ahmad A. lief, nicht aber gegen den Malier aus Hamburg, mit dem man ihn angeblich verwechselt hatte. Zum anderen wurde auch, nachdem klar war, dass zumindest dieser Tatvorwurf aus dem Raum ist, nicht noch einmal geprüft, wen man da eigentlich eingesperrt hatte.
Die Suizidthese
Am Abend des 6. Juli wird Ahmad A. in die JVA Geldern überführt. Auch dort werden die Daten des eigentlich gesuchten Maliers als Alias-Namen von Ahmad A. vermerkt. In Geldern beginnt auch die verwirrende, im Verlauf der Zeit andauernd korrigierte Einstufung Ahmad A.s als psychisch labil. In der Gesundheitsakte des Gefangenen wird vermerkt: „Suizidgefahr. Gemeinschaft mit zuverlässigen Gef. Der Gef. darf nicht allein bleiben. Sicherungsmassnahmen beachten!“
Am 9. Juli sieht A. zum ersten Mal einen Amtsarzt. Der findet ihn zwar „wach“ und „orientiert“, diagnostiziert „keinen Hinweis auf inhaltliche oder formale Denkstörungen“. Er findet aber Narben, die von älteren Selbstverletzungen herrühren könnten. Der Amtsarzt vermerkt eine „V.a. Persönlichkeitsstörung DD Anpassungsstörung, soweit in der Untersuchungssituation bgH eruierbar“.
Weder hier, noch irgendwann in den kommenden Wochen wird ein Übersetzer hinzu gezogen. A. sprach etwas Deutsch. Keineswegs aber genug, um ärztliche und psychologische Untersuchungen durchführen zu können. Vor seiner Haft, im Jahr 2016, war A. bereits zweimal auf freiwilliger Basis in einer geschlossenen Psychiatrie – so berichtete sein Anwalt den Ermittlern des Justizministeriums. Die Ärzte dort, wohl weniger an Massenabfertigung gewöhnt als die Anstaltsdoktoren, gaben nach einem ersten Gespräch zu Protokoll, dass „aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des syrischen Staatsangehörigen ein sicherer psychopathologischer Befund nicht zu erheben gewesen“ sei. Daraufhin wurde ein längerer Aufenthalt in der Klinik vereinbart. Ergebnis aus dem Jahr 2016: „Im Rahmen des dreitägigen Aufenthalts sei ein weiteres Gespräch unter Mithilfe eines professionellen Übersetzers geführt worden, bei dem sich keine Anhaltspunkte für suizidale oder fremdaggressive Gedankengänge auf dem Boden einer zu diesem Zeitpunkt sicher zu diagnostizierenden psychischen Erkrankung gefunden hätten.“
Am 10. Juli wird Ahmad A. nach Kleve überstellt. Dort gehen die Untersuchungen weiter – wieder ohne Dolmetscher. Der Anstaltsarzt vermerkt am 11. Juli: „vollzugstauglich: ja; Bedenken gegen Einzelunterbringung; Suizidgefährdung: ja; Bemerkungen: Beobachtung 15 Min.“ Zwei Tage später notiert ein Mitarbeiter des Sozialdienstes der JVA, A. würde Suizidgedanken negieren und es seien auch keine erkennbar. Und drei Wochen später, am 2. August 2018, heisst es nun auch seitens des Anstaltsarztes der JVA Kleve: „Bedenken gegen Einzelunterbringung? nein; Suizidgefährdung? Nein“.
Ahmad A. hatte in der Zwischenzeit einen „Antrag“ gestellt auf Aufhebung der Sicherungsmassnahmen, die aus seiner vermeintlichen Suizidalität erfolgten. Im Zuge der Prüfung dieses Antrags spricht er auch mit der Anstaltspsychologin. Dieses Gespräch ist von besonderer Bedeutung. Denn die Psychologin notiert am 3. September, A. habe „eine Menge kaum nachvollziehbarer Angaben zur Person“ gemacht. In den Worten der Anstaltspsychologin: „Er habe seinen Namen immer korrekt mit Ahmad Amad angegeben, geboren sei er am 13. Juli 1992 – alle anders lautenden Angaben seien auf fehlerhafte Protokolle der Polizei zurückzuführen. Die Daten aus dem Urteil zu I. seien ihm allesamt unbekannt, das Urteil betreffe ihn nicht. Er kenne den Namen Ahmady Guira nicht, sei nie in Hamburg oder Braunschweig gewesen – schon gar nicht zu der dort angegebenen Tatzeit – da sei er noch gar nicht in Deutschland gewesen usw. usf.“
Wer das liest, reibt sich die Augen. A. sagt die Wahrheit – und nichts als die Wahrheit. Aber die Dehumanisierung von Gefangenen, insbesondere von migrantischen, führt dazu, dass die Anstaltspsychologin gar nicht mehr in der Lage ist, ihn als menschliches Subjekt wahrzunehmen. Angaben der Polizei – das sind offizielle Dokumente und sie müssen ihre Richtigkeit haben. Aussagen eines syrischen Gefangenen – „eine Menge kaum nachvollziehbarer Angaben“. Dennoch meint auch die Anstaltspsychologin, dass keine Suizidabsichten vorhanden seien und befürwortete die Aufhebung der Sicherungsmassnahmen.
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen wertet dieses absurde Hin-und-Her im Endeffekt als Beleg ihrer These, dass A. seine Zelle in der Absicht, sich selbst zu töten, angezündet habe. Abgesehen davon, dass selbst die Anstaltsärzte, Sozialarbeiter und die Psychologin zu unterschiedlichen Ergebnissen zu A.s vermeintlichen Suizidabsichten kommen, sind all deren Einschätzungen aus zwei Gründen ohnehin Quatsch. Einmal, weil kein Übersetzer zur Hilfe geholt wurde. Zum anderen aber, weil die genannten Ärzte offenkundig ihr Gegenüber nicht als vollwertigen Menschen betrachteten – eine notwendige Voraussetzung für jede psychologische Beurteilung. Woran es lag, an der Gefängnissituation, an unbewusstem oder bewusstem Rassismus – man kann nur spekulieren. Aber wer jemanden nicht so ernst nimmt, um glasklaren Hinweisen auf eine Personalienverwechslung auch tatsächlich nachzugehen, braucht sich kein Urteil über psychische Krankheiten eben derselben Person zuzutrauen.
Für die Landesregierung jedenfalls scheint der Wunsch Vater des Gedankens zu sein. Ahmad A. muss Selbstmord begangen haben, denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Oder zumindest darf es dann nicht öffentlich werden. Insofern dient die Beweisführung dazu, zumindest den Anschein zu erwecken, A. habe seine Zelle in Suizidabsicht angezündet. Deshalb kommt auch im Untersuchungsbericht die Familie A.s, die das vehement bestreitet, nicht zu Wort.
Der Brand
Am Abend des 17. Septembers 2018 brennt es in Ahmad A.s Zelle. Der Stand der Ermittlungen Anfang November lässt den Vorgang so rekonstruieren: Ein Sachverständiger kam zu dem – vorläufigen – Ergebnis, dass der Brand wenige Minuten nach 19 Uhr begonnen habe. Die Brandzeit habe etwa 20 Minuten betragen, gegen 19:25 sei gelöscht worden. Um 19:23 ging ein Notruf bei der Feuerwehr in Kleve ein.
Brisant ist zunächst: Justizminister Klaus Biesenbach hatte zunächst öffentlich behauptet, der Gefangene hätte nicht versucht, sich bemerkbar zu machen und die Gegensprechanlage nicht betätigt. Das stellte sich als falsch heraus. Um 19:19:10 betätigte Ahmad A. die Gegensprechanlage, will also die Justizvollzugsbeamten rufen. Und: Die heben ab. Für neun Sekunden. Dann drücken sie A. weg.
Was hier geschehen ist, kann man nicht richtig sagen. Denn die einzige Quelle der Ermittler ist die Befragung der Justizbeamten selbst „im Rahmen der kollegialen Beratung“ des „besonderen Vorkommnisses vom 17. September 2018“. Die offizielle Version ist: A. habe zwar durchgerufen, man habe auch abgenommen, aber er habe einfach nichts gesagt. In den Worten der kollegial beratenden Experten: „Am 17.09.2018 soll der Bedienstete der Abteilung 1 ein Telefonat mit einem Gefangenen geführt haben, als gegen 19: 19 h der Lichtruf aus dem Haftraum 143 auf dem Bildschirm der Haftraumkommunikationsanlage aufleuchtete.
Der Bedienstete soll sodann den Lichtruf angenommen und dem Gefangenen mitgeteilt haben, dass er derzeit noch ein Telefonat zu führen habe und sich später melden würde. Da der Gefangene sich nicht weiter bemerkbar gemacht habe, sei der Ruf danach quittiert (beendet) worden. Der dargestellte Umgang mit Lichtrufen stellt insoweit keine Besonderheit dar und wird in der Praxis so auch in anderen Anstalten geübt.“
Die bislang durchgeführten Brandermittlungen kranken an mehreren unausgesprochenen Voraussetzungen. Zum einen: Alle, ausnahmslos alle, durchgeführten Ermittlungen gehen von zwei Möglichkeiten aus: Ahmad A. hat die Zelle in Brand gesetzt; oder es war ein technisches Versehen, ein Unfall. Letzteres wird bald ausgeschlossen. Ersteres damit für die Ermittler die einzige Möglichkeit. Dass jemand anders den Brand gelegt haben könnte, wird – ähnlich wie im Fall Oury Jalloh – schlichtweg nicht als realistische Hypothese anerkannt.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Hypothesen: A. sitzt seit drei Monaten unschuldig ein. Wenn er darauf aufmerksam macht, wird das als Versuch, sich freizulügen oder Bemerkungen eines Verwirrten abgetan. Was, wenn er die Zelle aus Protest angezündet hat, aber nicht sterben wollte? Und was, wenn die Justizvollzugsmitarbeiter sich dachten: Na, lass den noch ein bisschen, das wird ihm eine Lektion sein?
Man weiss es nicht. Und ähnlich wie im Fall Oury Jallohs wird man es nie wissen, wenn nicht ausserhalb der Behörden Druck gemacht wird. Klar ist, das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen kann nicht so tun, als wäre nichts gewesen. Also ist die Strategie: Zugeben, was nicht verheimlicht werden kann. Das aber immer mit der Stossrichtung, die wirklich unangenehmen Fragen nach Rassismus und Dehumanisierung im Gefängnisbetrieb nicht stellen zu müssen. „Versehen“, die habe es gegeben. Und „Tragisch“ sei das alles.
Dass der Staat so handelt, ist indes normal. Verstörender ist, dass auch die selbsternannte „Fünfte Gewalt“ keine allzu grossen Anstrengungen unternimmt, den Fall aufzuklären. Ob es tatsächlich Suizid war, Mord oder fahrlässige Tötung, das kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Ohne Druck von aussen wird das nicht ermittelt werden. Wichtiger aber noch: Schon das, was wir jetzt wissen, zeigt die Fratze eines Gefängnis- und Polizeibetriebes, in der Gefangene erniedrigt und entmenschlicht werden. Und es zeigt den systematischen Rassismus dieser Behörden. In diesem Fall hat dieser Betrieb das Leben eines jungen Mannes ausgelöscht – und zwar unabhängig davon, wer die Zelle angezündet hat. Das könnte man skandalisieren. Und man könnte fordern, dass es abgeschafft werden muss.
*Die Rekonstruktion der Ermittlungsergebnisse beruht auf dem Bericht des NRW-Justizministeriums an den Rechtsausschuss des Landtages vom 5. November 2018, Vorlage 17/1298