Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hat die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström aufgefordert, die Haltung der Europäischen Kommission zu Importen von Produkten aus der von Marokko besetzten Westsahara rechtsverbindlich zu klären.
Anlass dieser Menschenrechtsinitiative ist die Anordnung eines südafrikanischen Gerichts, das am Donnerstag einen Frachter mit Phosphat aus der Westsahara an der Weiterfahrt nach Neuseeland gehindert hat. Das Gericht war von der Führung der Sahrauis angerufen worden, die in dem seit mehr als 40 Jahren besetzten Gebiet ansässig sind und seitdem auf ihrer Unabhängigkeit bestehen. Die Förderung und der Export von Rohstoffen aus besetzten Gebieten sind laut Völkerrecht illegal, es sei denn, sie dienen vornehmlich dem Wohl der dort ansässigen Bevölkerung. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hatte am 21. Dezember 2016 in einem Handelsstreit entschieden, dass die Westsahara nicht Teil des Königreiches Marokko ist.
„Wer zukünftig Produkte aus der Westsahara einführt, riskiert nach dieser wegweisenden Entscheidung des EUGH wirtschaftliche Verluste, weil die Ware jederzeit per Gerichtsbeschluss beschlagnahmt werden kann“, erklärte der GfbV-Afrikaexperte Ulrich Delius am Freitag in Göttingen. „So wird das Recht zur wirksamsten Waffe der Sahrauis, die sich jahrzehntelang vergeblich gegen die Plünderung ihrer Ressourcen gewehrt haben.“
Der Frachter „Cherry Blossom“ sollte 54.000 Tonnen Phosphat im Wert von fünf Millionen US-Dollar im Auftrag der Düngemittelfirma „Ballance Nutrients“ zur Weiterverarbeitung nach Neuseeland transportieren. Jetzt liegt das Schiff bis auf weiteres im südafrikanischen Hafen Port Elizabeth fest. Für den Käufer der Rohstoffe ist dies eine vollkommen neue Entwicklung. „Ballance Nutrients“ hat schon mehr als 100 Schiffsladungen mit Phosphat aus der Westsahara nach Neuseeland bringen lassen.
Es waren Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien und Belgien, die mit ihrer Revisionsklage vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) den Sahrauis die rechtliche Handhabe gaben, gegen die völkerrechtswidrige Plünderung ihres Landes vorzugehen. Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EUG) im Jahr 2015 ein Freihandelsabkommen mit Marokko für ungültig erklärt hatte, waren die fünf EU-Staaten in Revision gegangen. In seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 hatte der EUGH das Abkommen zwar dann für gültig erklärt, jedoch festgestellt, dass die Westsahara nicht Teil Marokkos ist. Deshalb unterliegt der Verkauf von Produkten aus der Westsahara sehr engen Bestimmungen der Vereinten Nationen für den Handel mit Produkten aus besetzten Gebieten.